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Neue
Bestimmungen zur Bekämpfung der Tollwut für Jäger und Hundeführer

Die Tollwut-Verordnung wurde vor einem Jahr neu gefasst.
Die wesentlichen Neuerungen bestehen aus:
Veranstaltungen
Hundeausstellungen und Prüfungen sind mindestens 8 Wochen vor Beginn beim Veterinäramt anzuzeigen. Die zuständige Behörde (Veterinäramt) kann sie verbieten, wenn dies aus Seuchengründen erforderlich ist.
Kennzeichnungspflicht
Hunde dürfen nicht frei laufen oder ausgeführt werden, wenn sie nicht ein Halsband, einen Gurt oder ähnliches tragen, auf dem Name und Anschrift des Besitzers oder die Hunde-Steuermarke befestigt ist. Eine Ausnahme von dieser Vorschrift gibt es nur für Hunde auf einem umfriedeten Grundstück und für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung.
Schutzmaßnahmen bei Haustieren
Bei tollwutverdächtigen Hunden und Katzen muss das Veterinäramt die Tötung und unschädliche Beseitigung anordnen.
Anstelle der Tötung kann das Veterinäramt die behördliche Beobachtung bis zur Bestätigung oder Beseitigung des Verdachtes anordnen, wenn diese Tiere einen Menschen gebissen haben oder nachweislich unter Impfschutz stehen. Ein wirksamer Impfschutz liegt vor, wenn die Impfung im Falle einer Erstimpfung mindestens 30 Tage und höchstens 12 Monate zurückliegt oder im Falle der Wiederholungsimpfung längstens 12 Monate nach vorangegangener Tollwutimpfung durchgeführt worden ist und längstens 12 Monate zurückliegt.
Im Tollwut gefährdeten Bezirk dürfen Hunde und Katzen nur dann frei laufen, wenn sie nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen und wenn die Hunde von einer Person begleitet werden, der sie zuverlässig gehorchen. Katzen müssen ebenfalls nachweislich unter Impfschutz stehen.
Nach den Ausführungshinweisen zur Tollwutverordnung gehorcht ein Hund dann zuverlässig, wenn er die Befehle der ihn beaufsichtigenden Person befolgt. Ein Hund kann als beaufsichtigt gelten, wenn er ständig in Sichtweite und so nahe bei der Aufsichtsperson ist, dass ihn die Befehle dieser Person jederzeit erreichen können.
Für Hunde und Katze muss die sofortige Tötung angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, dass sie mit seuchenerkranken Tieren in Berührung gekommen sind (Ansteckungsverdacht). Das Veterinäramt kann die sofortige Tötung anordnen, wenn anzunehmen ist, dass sie mit seuchenverdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind.
Andere Tiere als Hunde sind lediglich behördlich zu beobachten. Hunde und Katzen müssen jedoch nicht getötet werden, wenn sie nachweislich unter wirksamen Impfschutz stehen. Sie sind jedoch vom Amtierarzt regelmäßig zu beobachten und unverzüglich gegen Tollwut zu impfen. Von der Impfung kann abgesehen werden, wenn sie bereits mehrmals in kurzen Abständen geimpft worden sind. Die Nutzung der Hunde ist nur mit Genehmigung des Amtstierarztes möglich. Die Dauer der Beobachtung beträgt 6 Monate, bei geimpften Tieren kann sie auf 2 Monate verkürzt werden.
Im Einzelfall brauchen auch ungeimpfte Hunde und Katzen nicht getötet zu werden, wenn die Tiere sofort für mindestens 3 Monate sicher eingesperrt werden und die Gefahr der Tollwutverschleppung ausgeschlossen wird.
Schutzmaßnahmen bei Wildtollwut
Tollwutverdächtige wildlebende Tiere müssen vom Jagdausübungsberechtigten sofort erlegt und unschädlich beseitigt werden oder zur Untersuchung zur Feststellung der Tollwut bereitgestellt werden. Dabei ist bei Füchsen und kleineren Tieren oder der ganze Tierkörper, bei größeren Tieren nur der Kopf zur Untersuchung zu bringen. Wenn das Untersuchungsmaterial nicht abgeliefert wird (Untersuchungsamt oder Veterinäramt), muss mitgeteilt werden, wo es sich befindet.
Wenn Tollwut nachweislich durch den Fuchs verbreitet wird, kann die zuständige Behörde die verstärkte Bejagung durch die Jagdausübungsberechtigten und die orale Immunisierung (Schluckimpfung) anordnen.
Dies ist immer dann gegeben, wenn ein Gebiet zum Tollwut gefährdeten Bezirk erklärt wird oder wenn zu befürchten ist, dass die Tollwut in ein bisher tollwutfreies Gebiet eingeschleppt wird.
Dabei ist der Jagdausübungsberechtigte zur verstärkten Bejagung und zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder verpflichtet. Zur Dokumentation eines tollwutfreien Gebietes, das die Bundesländer gemeinsam in Form eines Untersuchungsprogramms erstellt haben, ist neben nachweislicher Tollwutfreiheit und dem Aussetzen der Schluckimpfung über mindestens vier Jahre eine zusätzliche Untersuchung von Füchsen erforderlich:
In Form einer Stichprobe müssen dabei jährlich mindestens 8 Füchse pro 100 km² untersucht werden. Sollten in einem Gebiet über einen Zeitraum von vier Jahren keine Tollwutfälle registriert worden sein, kann die Untersuchungszahl halbiert werden. Die Stichproben müssen auf das gesamte Einzugsgebiet, das ist in der Regel das Kreisgebiet, verteilt werden. In das Untersuchungsprogramm sind vor allem alle verendeten, kranken, verhaltensgestörten oder anderweitig auffälligen Füchse einzubeziehen. In Zeiten erhöhter Ansteckungsgefahr hat eine verstärkte Beprobung verendeter, kranker oder sonst auffälliger Füchse zu erfolgen.
Der Tollwut gefährdete Bezirk wurde gegenüber der alten Verordnung erheblich ausgeweitet unter Einbeziehung der Fledermaustollwut, einer Sonderform der Tollwutinfektion bei Wildtieren. Wird Tollwut bei einem Wildtier oder der Verdacht des Ausbruchs amtlich festgestellt, so erklärt die zuständige Behörde (Veterinäramt) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ein Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5000 km² oder mit einem Radius von mindestens 40 km um die Tierhaltung, die Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle zum gefährdeten Bezirk und gibt dies öffentlich bekannt. Bei Haustiertollwut gilt dies nur, wenn davon auszugehen ist, dass die Umgebung des Haustieres mit Tollwut verseucht ist. Im Falle des Ausbruches oder des Verdachts des Ausbruches ist der gefährdete Bezirk einzurichten, wenn die Behörde dies für erforderlich hält. Im Falle des Verdachts des Ausbruchs, d. h. die Tiere zeigen zwar Erscheinungen der Tollwut, der eindeutige Nachweis ist jedoch noch nicht erfolgt, ist in jedem Fall durch Folgeuntersuchungen im anerkannten Labor der Tollwutnachweis bzw. das nicht Vorliegen von Tollwut zu erbringen. Im letzt genannten Fall werden alle Maßnahmen unverzüglich aufgehoben. Im Falle von Fledermaustollwut entscheidet die zuständige Behörde, ob ein derartiger Sperrbezirk erforderlich ist. Die Fledermaustollwut wird durch einen besonderen Virustyp hervorgerufen, der bisher nur bei dieser Tierart nachgewiesen wurde. Somit stellt die Fledermaustollwut ein eigenständiges Seuchengeschehen dar. Auch diese Tollwutform ist auf den Menschen übertragbar. Todesfälle nach unbehandelten Fledermausbissen beweisen dies. Die Behandlung des Menschen nach Fledermausbissen erfolgt wie nach Bissen durch die übrigen Tierarten.
Aufhebung der Schutzmaßnahmen
Die Schutzmaßnahmen bei Haustiertollwut werden dann aufgehoben, wenn die Tollwut bei Haustieren erloschen ist oder der Verdacht beseitigt ist oder sich als unbegründet herausgestellt hat. Die verendeten oder getöteten Tiere müssen unschädlich beseitigt und die vorgeschriebene Schlussdesinfektion muss erfolgt sein.
Bei wild lebenden Tieren ist die Tollwut als erloschen anzusehen, wenn in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren keine Schluckimpfung der Füchse stattgefunden hat und in dieser Zeit kein Tollwutfall auftrat, wobei jährlich mindestens acht Füchse auf 100 km² untersucht sein müssen unter der Bevorzugung von verendeten oder sonst auffälligen Tieren und der flächendeckenden Verteilung (siehe vorne).
Wird dagegen in diesem Gebiet weiterhin die Schluckimpfung durchgeführt, was vorläufig die Regel sein dürfte, müssen über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren Tollwutfreiheit dieses Gebietes nachgewiesen sowie die genannten mindestens acht Füchse auf 100 km² untersucht sein. Zusätzlich müssen im genannten Zeitraum auf einer Fläche von mindestens 5000 km² oder mit einem Radius von mindestens 40 km um die Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle jährlich 323 Füchse auf Schutzstoffe gegen Tollwut im Blut (Antikörper) untersucht sein.
Folgerungen für die Jagdausübung
Gegenüber den früheren Bestimmungen ist der Nachweis der Tollwutfreiheit wesentlich aufwändiger geworden.
Für die Jagdpraxis bedeutet dies, dass nach Möglichkeit jeder verendete oder erlegte auffällige Fuchs zur Untersuchung kommen sollte. Dies gilt auch für Normalabschüsse nach Absprache mit dem zuständigen Staatlichen Veterinäramt.
Dr. Wolfgang Dingeldein
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