Änderungsentwurf zur Jagdeignungsprüfungs-Ordnung

Im Mittelpunkt der Jahreshauptversammlung der Jagdkynologischen Arbeitsgemeinschaft Hessen am 16.02.2002 in Ossenheim standen Änderungsentwürfe zur Jagdeignungsprüfungsordnung und der Bestimmungen zur Anerkennung und Bestätigung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Hessen

 

Die nach ausführlicher Diskussion beschlossenen Änderungsvorschläge betreffen insbesondere die Bestimmungen über die Zulassung von Jagdhunden zur Jagdeignungsprüfung und die Einführung des Prüfungsfaches "Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer". Darüber hinaus sollen die Prüfungsfächer den "bundesweit einheitlichen Empfehlungen" zur Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden des DJV und des Jagdgebrauchshundverbandes soweit wie möglich angepasst werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen müssen nun von der Obersten Jagdbehörde in Kraft gesetzt werden, wobei insbesondere bei der Einführung der Arbeit hinter der lebenden Ente sicherlich noch Diskussionsbedarf besteht.

Die wichtigsten Änderungsvorschläge:

1.) Zulassung zur Jagdeignungsprüfung

Der Änderungsvorschlag entspricht den Zulassungsbedingungen in den Prüfungsordnungen des Jagdgebrauchshundverbandes.

Die bisherige Formulierung, wonach Jagdhunde zur JEP zugelassen waren, die in einem Zuchtbuch ihrer Rasse eingetragen sind, hat sich in der Vergangenheit als problematisch erwiesen. Es war nicht klar, welche Rassen zu den Jagdhunden zählen und welche Zuchtbücher anzuerkennen sind. Mehrfach wurden von neu gegründeten "Zuchtvereinen" Kreuzungen zwischen In- und/oder ausländischen "Jagdhunden" gezüchtet und in ein eigenes "Zuchtbuch" eingetragen. Dadurch besteht u.a. die Gefahr, dass sog. "gefährliche Hunde" (Kampfhunde) eingekreuzt werden, was die Jagdhunde insgesamt in ein schiefes Licht rücken könnte. Auch wurden im Ausland gezüchtete Jagdhunde mit nicht durch den JGHV oder FCI anerkannten Zuchtbüchern eingeführt usw. .

Der LJV Hessen, der sich aufgrund eines Beschlusse der Jagdkynologischen Arbeitsgemeinschaft Hessen zur Rein- und Leistungszucht bekennt, hat die Anerkennung der Brauchbarkeit solcher Hunde immer abgelehnt und die Jagdvereine darauf hingewiesen solche Hunde nicht zur JEP zuzulassen. Dies hat nunmehr dazu geführt, dass der LJV verklagt worden ist. Eine Klarstellung, welche Hunde zur JEP zugelassen werden, erscheint dringend notwendig.

2.) Wasserarbeit

Es wird vorgeschlagen das Prüfungsfach "Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer" einzuführen. Die Formulierung im Entwurf entspricht der Prüfungsordnung des Jagdgebrauchshundverbandes.

Als Alternative wird vorgeschlagen dieses Prüfungsfach aufgrund einer Vereinbarung mit dem für den Tierschutz zuständigen Hessischen Sozialministerium und dem für das Jagdwesen zuständigen Hess. Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten zu prüfen. Die vorgeschlagene Vereinbarung entspricht der in Nordrhein-Westfalen getroffen Vereinbarung.

Die Arbeit hinter der lebenden Ente war in Hessen durch Erlass verboten. Dieser Erlass trat durch Zeitablauf im November 2001 außer Kraft. Es wird daher vorgeschlagen, entsprechend den vor der Landtagswahl von CDU und FDP gegebenen Zusagen, die Arbeit hinter der lebenden Ente wieder zuzulassen, wie dies in 13 anderen Bundesländern der Fall ist. Die Schwierigkeit besteht darin, dass es unterschiedliche Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten in dieser Frage gibt. Zuletzt hat das OVG Rheinland-Pfalz die Arbeit hinter der lebenden Ente als tierschutzwidrig angesehen und dabei u.a. damit argumentiert, dass bei der Brauchbarkeitsprüfung in Rheinland-Pfalz die Wasserarbeit hinter der lebenden Ente nicht geprüft wird und der Hund trotzdem als brauchbar zur Wasserarbeit anerkannt wird, wenn er die Brauchbarkeitsprüfung besteht.

Da die Situation in Hessen ähnlich ist, wird vorgeschlagen die Arbeit hinter der lebenden Ente in die Jagdeignungsprüfungsordnung aufzunehmen, zumal die Notwendigkeit dieser Prüfung in einer Podiumsdiskussion der Jagdkynologischen AG Hessen im März 2000 zur Brauchbarkeit von Jagdhunden für die Jagd auf Wasserwild festgestellt wurde.

3. Bestimmungen über die Anerkennung und Bestätigung der Brauchbarkeit:

Boe

 

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