|
Jagd in Hessen







|
Gesetzliche Grundlagen
Schon lange schießt der Jäger nicht mehr
"das Wild daher, g'rad wie es ihm gefällt". Eine
Fülle von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und Richtlinien
regelt die Jagd und das Verhalten der Jägerinnen und Jäger
bis ins kleinste Detail. Dazu zählen beispielsweise Bundesjagdgesetz,
Hessisches Jagdgesetz, Naturschutz-, Landschaftsschutz-, Tierschutz-
und Waffengesetz, Fleischhygieneverordnung, Bundeswildschutzverordnung,
Fleischbeschaugesetz und vieles mehr.
Worin besteht das Jagdrecht?
Das Jagdrecht ist die Befugnis, in einem bestimmten
Gebiet (dem Jagdrevier) Wild zu hegen, zu bejagen und sich anzueignen.
Seit der Revolution von 1848 steht in Deutschland
das Jagdrecht grundsätzlich dem Grundeigentümer (Wald-
und Landbesitzer) zu. Er kann aber auf seinem Grundstück
die Jagd nur selbst ausüben, wenn es eine zusammenhängende
bejagbare Fläche von mindestens 75 Hektar (= 750.000 Quadratmeter)
aufweist und der Eigentümer einen Jagdschein besitzt.
Bundesjagdgesetz und Landesjagdgesetze legen die
Liste der jagdbaren Tiere (des Wilds) sowie die Jagd- und Schonzeiten
der einzelnen Wildarten fest.
|
Pflicht zur Hege

|
Mit dem Jagdrecht ist nach dem Bundesjagdgesetz untrennbar
die Pflicht zur Hege verbunden. Diese Pflicht gilt grundsätzlich
nicht nur für Jäger und Förster, sondern auch für
Wald- und Landbesitzer (Forst- und Landwirte). Diese sollen zum
Beispiel Flächen für die Ernährung des Wildes (Wildäcker,
Wildwiesen) bereitstellen.
Ziel der Hege ist ein artenreicher, gesunder Wildbestand.
Sie schließt auch die Pflege und Sicherung der Lebensgrundlagen
der Wildtiere - ihres Lebensraums - ein. Wildschäden in Forst-
und Landwirtschaft sollen so weit als möglich vermieden werden.
|
Waidgerechtigkeit hat Vorrang
Bei der Jagdausübung sind die laut Bundesjagdgesetz
stets die allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen
Waidgerechtigkeit zu beachten. Diese fordern, dass der Jäger
strikt den Tierschutzgedanken und die Bedürfnisse des
Wildes beachtet sowie bei der Jagd auf Mitmenschen, Natur und
Umwelt Rücksicht nimmt.
Schwere Verstöße gegen die Waidgerechtigkeit
sind ein Grund, dem Jäger den Jagdschein zu entziehen.
Jagdschutz und Pflicht zur Betreuung von Jagdbezirken durch einen Jäger
Das Jagdgesetz schreibt dem Jäger vor, Jagd und Hege so auszuüben, dass Land- und Forstwirtschaft sowie Fischereiwirtschaft möglichst
nicht beeinträchtigt und Wildschäden soweit wie möglich vermieden
werden.
Außerdem hat der Jäger das Wild vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen,
vor wildernden Hunden und Katzen zu schützen. Zudem muss er dafür
sorgen, dass die zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen
Vorschriften auch von der Allgemeinheit eingehalten werden.
(Dies bestimmt Paragraph 23 des Bundesjagdgesetzes, der sogenannte
Jagdschutz-Paragraph).
Zugleich obliegt dem Jäger der Schutz bestandsbedrohter Wildarten
und der jagdlichen Einrichtungen wie der Hochsitze und Wildfütterungen
(Paragraph 29 des Hessischen Jagdgesetzes).
Nach dem Jagd- und Tierschutzgesetz muss der Jäger aber auch zum
Beispiel im Straßenverkehr verletztes Wild mit speziell ausgebildeten
Jagdhunden aufspüren und unverzüglich von seinen Qualen erlösen.
Aus all diesen Gründen darf die Jagd auf keinen bejagbaren Flächen
ruhen; das heißt, jedes Jagdrevier muss ständig von einem Jäger betreut werden.
Jagdmöglichkeiten für
breite Schichten
|
Die Möglichkeit zur Ausübung der Jagd soll
nach dem hessischen Jagdgesetz breiten Schichten der Bevölkerung offen stehen. Bei der Verpachtung von staatlichen Jagdbezirken
der Vergabe von Jagderlaubnisscheinen und der Beteiligung von
privaten Jägerinnen und Jägern an der Jagdausübung
im Staatsforst berücksichtigt die Landesforstverwaltung
besonders diese gesetzliche Vorgabe. Aber auch in den privaten
und genossenschaftlichen Jagdrevieren werden Jäger aller
Schichten an der Jagdausübung beteiligt. |

|
|