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Februar 2003
Neue
Gefahrenabwehrverordnung
über das Halten und Führen
von Hunden
Jagdgebrauchshunde im jagdlichen Einsatz ausgenommen
Mit Wirkung vom 18. Mai 2002 ist eine neue Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (GVBl., S. 90)in Kraft getreten. Diese löst die bisherige Hundeverordnung vom 15. August 2000 ab, die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof teilweise wieder außer Kraft gesetzt worden war. Nachdem die hessische Landesregierung zunächst ein Gesetz zur Abwehr der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren geplant hatte, zu dem der LJV Hessen ausführlich Stellung genommen hatte (siehe "Hessenjäger" Nr. 11/2000), ist nun nach eineinhalbjähriger Diskussion eine neue Hundeverordnung erlassen worden, die erfreulicher Weise eine Reihe der seinerzeitigen Forderungen des Landesjagdverbandes enthält.
So ist ausdrücklich klargestellt, dass die Verordnung keine
Anwendung auf Jagdgebrauchshunde bei ihrem bestimmungsgemäßen Einsatz oder
ihrer Ausbildung findet (§ 4 Abs 1). Sollte sich allerdings ein Jagdhund
außerhalb des jagdlichen Einsatzes als gefährlich erwiesen haben, weil er z.B.
im Dorf eine Katze gerissen hat, so gilt er, wie jeder andere Hund auch, als
gefährlich und seine Haltung bedarf der Erlaubnis des zuständigen
Bürgermeisters. Die Erlaubnis ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden (§ 3
Abs. 1). Bei Jagdhunden ist beispielsweise eine Wesensprüfung des Hundes
notwendig (§ 7). Die erforderliche Zulässigkeit (§ 4 Abs. 3) und Sachkunde
(§ 4 As. 5 Satz 3) des Hundehalters wird bei Jagdscheininhabern unterstellt.
Boettcher, Geschäftsführer
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Gefahrenabwehrverordnung Vom 22. Januar 2003 (GVBl., S. 90) |
| Aufgrund des § 89 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl.
I S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2002 (GVBl.
I S. 704), sowie aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387, 3516),
verordnet die Landesregierung, aufgrund des § 71a Abs. 1, des § 72 Abs.
1 und des § 100
Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verordnet der Minister des Innern und für Sport für das Land
Hessen:
§ 1 Halten und Führen von Hunden (1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. (2) Wer außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters einen Hund führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind; besteht ein Telefonanschluss ist auch die Telefonnummer anzugeben. (3) Gefährliche Hunde darf nur halten, wem eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde erteilt worden ist. (4) Die zuständige Behörde kann jedermann das Halten und Führen eines bestimmten Hundes dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass davon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. § 2 Gefährliche Hunde (1) Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen. Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet:
(2) Gefährlich sind auch die Hunde, die 1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah, 2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben oder 3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen. § 3 Erteilung und Widerruf der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes darf nur erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter
Die Erlaubnis ist bei Hunden nach § 2 Abs. 1 auf zwei Jahre zu befristen; bei den übrigen gefährlichen Hunden kann die Erlaubnis für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren erteilt werden. (2) Erlangt die Behörde Kenntnis über einen gefährlichen Hund, erteilt sie auf Antrag eine vorläufige Erlaubnis zum Halten des Hundes, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1, 5, 7 und 8 erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Halterin oder des Halters bestehen. Die befristete Erlaubnis nach Abs. 1 kann erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nachweist, dass alle Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. (3) Für bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung gehaltene gefährliche Hunde ist innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Pflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und nachzuweisen. (4) Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist. § 4 Ausnahmen(1) Diese Verordnung findet auf Diensthunde von Behörden, Blindenführ- und Behindertenbegleithunde, Hunde der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung keine Anwendung. (2) Die Erlaubnispflicht gilt nicht für Hunde in Tierheimen in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft. § 6 Abs. 2 findet auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Tierheimen in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft keine Anwendung. (3) Für Inhaberinnen und Inhaber eines im Inland erworbenen und gültigen Jagdscheins gilt die Zuverlässigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 als nachgewiesen. (4) Der Nachweis der Sachkunde muss erst erbracht und die Wesensprüfung erst vorgenommen werden, wenn der Hund fünfzehn Monate alt ist, soweit er nicht vorher auffällig geworden ist oder einer Aggressionszucht entstammt. Bis dahin kann jeweils eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. (5) Die in einem anderen Land erworbene Sachkundebescheinigung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den in Hessen gestellten Anforderungen entspricht. Tierärztinnen und Tierärzte sind in ihrer Eigenschaft als Halterin oder Halter eines eigenen Hundes sachkundig. Die Halterin oder der Halter eines Hundes nach Abs. 1 Satz 1 gilt als sachkundig, soweit sie oder er den Hund außerhalb eines bestimmungsgemäßen Einsatzes führt. (6) Auf die im Rahmen der Sachkundeprüfungen geforderten Gehorsamsleistungen des Hundes kann insbesondere wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Hundes verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass aus tiermedizinischen Gründen hiervon abzusehen ist. § 5 Zuverlässigkeit (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer 1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen, 2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder 3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz, das Bundesjagdgesetz oder das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht vergangen sind. In die Frist wird nicht die Zeit eingerechnet, die die Antragstellerin oder der Antragsteller auf behördliche Anordnung wegen einer Straftat im Sinne des Satz 1 in einer Anstalt verbracht hat. (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel auch nicht, wer 1. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes oder gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat, 2. alkoholsüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach ist. (3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis vorzulegen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde von der Halterin oder dem Halter ein amts- oder fachärztliches Gutachten verlangen. § 6 Sachkunde (1) Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Zum Nachweis dieser Sachkunde ist der zuständigen Behörde die Bescheinigung einer vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Landestierärztekammer Hessen benannten sachverständigen Person oder Stelle vorzulegen. Die Sachkundeprüfung hat nach Standards zu erfolgen, die vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Hessischen Landestierärztekammer festgelegt worden sind. (2) Die Bescheinigung gilt jeweils nur für den bestimmten gefährlichen Hund, für den die Sachkundeprüfung im Sinne von Abs. 1 erfolgt ist. § 7 Wesensprüfung Die Wesensprüfung wird von einer vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Landestierärztekammer Hessen benannten sachverständigen Person oder Stelle vorgenommen. Sie hat nach Standards zu erfolgen, die vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Hessischen Landestierärztekammer festgelegt worden sind. Die sachverständige Person oder Stelle stellt eine Bescheinigung über eine positive Wesensprüfung zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde aus oder teilt der zuständigen Behörde mit, dass eine positive Wesensprüfung nicht bescheinigt worden ist. § 8 Führen eines Hundes (1) Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur geführt werden, wenn der Halterin oder dem Halter eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 erteilt worden ist. (2) Einen gefährlichen Hund darf nur führen, wer
(3) Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden. (4) Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums keiner Person überlassen werden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt. (5) Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 ist mitzuführen. Die Person, die den Hund führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist, hat zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen. § 9 Leinen- und Maulkorbzwang (1) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung der Halterin oder des Halters sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen. Hiervon ausgenommen sind Hunde mit positiver Wesensprüfung. Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Die Leine darf nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann, höchstens jedoch zwei Meter. (2) An der Leine zu führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt werden 1. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten und in öffentlichen Verkehrsmitteln, 2. auf von den Gemeinden zu bestimmenden, der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Grundstücken, insbesondere Park-, Garten- und Grünanlagen sowie Fußgängerzonen oder Teilen davon. (3) Die zuständige Behörde kann, trotz positiver Wesensprüfung, für jeden Hund das Tragen einer Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert, anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. § 10 Sicherung von Grundstücken und Wohnungen (1) Grundstücke oder Zwinger, auf oder in denen ein gefährlicher Hund
gehalten wird, sind zu kennzeichnen. Außerdem sind sie so einzuzäunen
und zu sichern, dass Personen außerhalb dieser Grundstücke und Zwinger
nicht gefährdet werden, insbesondere ein Entweichen des Hundes
ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für Wohnungen, in denen ein
gefährlicher Hund in einer Wohnung gehalten wird. § 11 Ausbildung von Hunden (1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren
auszubilden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Halterin oder des
Halters die zuständige Behörde nach Maßgabe des Abs. 2. 1. die Ausbilderin oder der Ausbilder die erforderliche Sachkunde sowie
Befähigung zur Ausbildung besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, 3. die der Ausbildung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet wird. § 12 Kennzeichnung Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt werden kann. Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin oder einen praktizierenden Tierarzt zu erfolgen. Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der örtlichen Ordnungsbehörde die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. Auf dem Chip wird lediglich eine Code-Nummer gespeichert; diese ist auf der Bescheinigung anzugeben. § 13 Abgabeverbote für gefährliche Hunde Handel, Erwerb sowie die Abgabe von gefährlichen Hunden sind verboten, wenn die Wesensprüfung nicht positiv war; zulässig bleibt die Abgabe an und die Annahme eines gefährlichen Hundes durch Tierheime in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft. § 14 Sicherstellung und Tötung von Hunden (1) Die zuständige Behörde kann die Sicherstellung sowie die Verwahrung nach den §§ 40 und 41 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anordnen, wenn die nach dieser Verordnung bestehenden Verbote oder Gebote nicht eingehalten werden oder den Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde nicht nachgekommen wird. (2) Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes nach § 42 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Die Tötung ist anzuordnen, wenn der Hund einen Menschen getötet oder ohne begründeten Anlass ernstlich verletzt hat. § 15 Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten (1) Erhält die Halterin oder der Halter Kenntnis davon, dass es sich bei ihrem oder seinem Hund um einen gefährlichen Hund handeln könnte, hat sie oder er der zuständigen Behörde dies unverzüglich anzuzeigen. (2) Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, die nach dieser Verordnung erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen zuzulassen und alle dafür notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen sowie alle für die Durchführung eines Erlaubnis-, Untersagungs- oder Sicherstellungsverfahrens erforderlichen Daten an die zuständige Behörde und die zur Sachverhaltsermittlung eingeschalteten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu übermitteln. (3) Wer einen gefährlichen Hund veräußert oder abgibt, hat der Erwerberin oder dem Erwerber oder der oder dem Annehmenden mitzuteilen, dass es sich um einen solchen Hund handelt. (4) Der zuständigen Behörde sind innerhalb einer Woche anzuzeigen: 1. Handel, Erwerb, Abgabe und Aufgabe der Haltung eines gefährlichen Hundes unter Angabe von Namen, Anschriften neuer und früherer Halterinnen und Halter und der Ort der Haltung des Hundes, falls dieser von der Anschrift der Halterin oder des Halters abweicht, 2. durch die Halterin oder den Halter Zuzug, Wegzug oder Umzug der Halterin oder des Halters eines gefährlichen Hundes sowie dessen Abhandenkommen oder Tod. (5) Die bisher zuständige Behörde hat die neu zuständige Behörde über die Sachverhalte nach Abs. 2 unter Angabe der Namen der Halterinnen und Halter der Hunde zu unterrichten. (6) Die zuständige Behörde teilt der für die Erhebung der Hundesteuer zuständigen Stelle innerhalb der Gemeinde Namen und Anschriften von Halterinnen und Haltern gefährlicher Hunde mit. § 16 Zuständigkeit (1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung sind die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden. (2) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind auch zuständig für die Durchführung des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. § 17 Geltungsbereich Die für die Haltung und Ausbildung geltenden Vorschriften dieser Verordnung finden nur auf Hunde Anwendung, die an einem Ort in Hessen gehalten oder ausgebildet werden. § 18 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. § 19 Aufhebung bisherigen Rechts Die Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde vom 15. August 2000 (GVBl. I S. 411)1) wird aufgehoben. § 20 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Wiesbaden, den 22.01.2003 Der Ministerpräsident Der Minister des Innern und für Sport Koch Bouffier |
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