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Richtwerte für Aufwuchsschaden 2009/2010 |
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Neue Richtwerte zur Schadensregulierung
2009/2010 Durch
Verkehrswege- und Leitungsbau sowie sonstige Haftpflichtschäden und
insbesondere Wildschäden kommt es oft zur Zerstörung
landwirtschaftlicher Kulturen. Wie solche Schäden zu bewerten sind erörtert
Dr. Günther Lißmann Sachverständiger beim Regierungspräsidium Kassel. Aufwuchsschäden
entstehen im Verlauf des gesamten Jahres. Auf vegetationszeitliche
Gegebenheiten kann und wird dabei selten Rücksicht genommen. Die von Dr.
Lißmann jährlich erarbeiteten und aktuell veröffentlichten
Richtwerttabellen stellen für die Schadenersatzfeststellung eine
wertvolle Hilfe dar. Die Richtwerte für den konventionellen Landbau
werden hier vorgestellt, die Richtwerte für den ökologischen Landbau
folgen in einem späteren Beitrag. Marktfrüchte Die
Richtwerttabelle 1
„Marktfrüchte“ enthält die Schadenersatzwerte für Marktfrüchte pro
Quadratmeter und für verschiedene Ertragsstufen. Die mittlere
Ertragsstufe entspricht dem hessischen Durchschnittsertrag des jeweiligen
Produkts. Die Richtwerte sind auf der Basis der durchschnittlichen
Verkaufspreise in der Ernte, inkl. MwSt und frei erster Erfassungsstufe
kalkuliert. Für die von den Vorgaben grob abweichenden Erträge und
Preise sind die Schadenersatzwerte mit Zu- und Abschlägen entsprechend
anzupassen. Z. B. bei Vermehrungssaatgut und Qualitätsweizen können die
Beträge um 10 % bis 15 % erhöht werden. Anfallende Wiederbeschaffungs-
und erhöhte Transportkosten, gerade bei Futtermitteln, sind nach
sachverständigem Ermessen bzw. auf Nachweis anzusetzen. In den Richtsätzen
sind keine Zahlungsansprüche berücksichtigt, diese können unabhängig
von möglichen Aufwuchsschäden ohnehin beantragt werden. Futterpflanzen Die
Richtwerttabelle 2
„Futterpflanzen, Grünland und Gründüngung“ enthält die
Schadenersatzwerte für Futterpflanzen, Grünland und Gründüngung. Da für
wirtschaftseigenes Futter i. d. R. kein Marktpreis besteht, wurden die
Preise für den entgangenen Futterwert vom Preis der Ersatzfuttermittel
abgeleitet. Bis zu einem bestimmten Prozentsatz ist Grundfutter durch
Getreide substituierbar. Erst wenn Grundfutter in der Ration durch
Getreide aus ernährungsphysiologischen Gründen nicht mehr ersetzbar ist,
findet ein Ersatz durch Zukaufgrundfutter oder ein vergleichbares
Handelsfuttermittel wie Nassschnitzel, Maiskleberfutter, Biertreber u. a.
statt. Entstehen dabei höhere Kosten als in den Richtwerttabellen
angegeben, sind diese nachzuweisen. Wie im gesamten Schadensrecht gilt
auch bei der Beschaffung von Ersatzfuttermittel der Grundsatz, dass der
Geschädigte alles zu tun hat, um den Schaden so gering wie möglich zu
halten. Demnach ist bei der Berechnung des Schadens die Ersatzfutterration
heranzuziehen, die bei gleichen wertbestimmenden Inhaltsstoffen am
wenigsten kostet. Ertragsschätzung Die
Richtwerte für den Schadenersatz pro Quadratmeter für ersatzpflichtige
Kulturen sind für den 100prozentigen Ertragsausfall in den Tabellen 1 und
2 dokumentiert. Die Richtwerte werden jährlich an das aktuelle
Preisniveau angepasst und sind in der Praxis anerkannt. Die Feststellung
der geschädigten Fläche wird durch Abmessen oder Abschreiten ermittelt
und bereitet im Allgemeinen auch keine Probleme. Was in der Praxis immer
wieder Probleme bereitet, sind die Schätzung des Schädigungsgrades und
die Festsetzung der Ertragsstufe. Beides lässt sich am sichersten in der
Ernte feststellen. Der
erfahrene Wildschadenschätzer hat i. d. R. für die zu erzielenden Erträge
ein sicheres Auge. Er kommt jedoch nicht umhin, von Zeit zu Zeit eine
Ernteermittlung bzw. eine Probeschätzung selbst durchzuführen, damit
sich der von ihm optisch wahrgenommene Erntebestand und die mengenmäßige
Schätzskala in seinem Kopf nicht zu weit von der später tatsächlich auf
der Waage gewogenen Erntemenge entfernt. Bei Getreide sind Probeschätzungen
leicht möglich, indem man Getreideschläge von Landwirten, die eine
relativ genaue Ertragsfeststellung z. B. beim Verkauf des Getreides durchführen,
vorher testweise schätzt, sich alles genau notiert und nach der Ernte den
Landwirt fragt, was er tatsächlich auf dem Schlag geerntet hat. Die
Ertragsermittlung bei Schüttgütern lässt sich bei der Ernte auch
einfach über die Berechnung des Raumgewichts, z. B. auf dem Getreidewagen
am Feldrand ermitteln. Bei Rüben, Kartoffeln und Silomais sind
Probeerntungen auf etwa vier bis sechs Flächen von einem m2,
verteilt auf den Schlag, vorzunehmen und die jeweils festgestellten
Frischmassegewichte auf einen ha hochzurechnen. Bei einem Reihenabstand
von beispielsweise 0,75 m entspricht eine Reihenlänge von 1,33 m der
Ernte von einem m2. Bei der Ertragsschätzung ist oft zu berücksichtigen,
dass geschädigte Teilflächen in Waldrandnähe, wegen minderer Bodengüte
sowie Waldschatten, i. d. R. die weniger ertragreichen Teilstücke sind
und dafür vom Durchschnittsertrag des gesamten Feldschlages noch
entsprechende Abschläge vorzunehmen sind. Natural
oder Geld Schadenersatz
als Naturalrestitution oder in Geld, ist oft die Frage. Wer zum
Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen
würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache
Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den
dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (BGB § 249). Das
heißt, es besteht die Möglichkeit den Schaden im Wege der
Naturalrestitution auszugleichen durch Lieferung der geschädigten Menge
Getreide, Kartoffeln oder Ähnlichem. Grundsätzlich kann der Geschädigte
aber auch Geldersatz verlangen und dem Ersatzpflichtigen die Entschädigung
in Naturalien verweigern. Umgekehrt ist es dem Ersatzpflichtigen möglich,
den Geschädigten in Geld zu entschädigen, wenn die Naturalrestitution
nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen möglich ist (vgl. BGB §
251). Weiter Infos Weitere Informationen zur
Wildschadensregulierung und die aktuellen Richtwerttabellen sind unter der
Internetadresse www.rp-kassel.de
(Pfad: Umwelt&Verbraucher>Landwirtschaft/Weinbau) als Download erhältlich. Dr. Günther Lißmann Richtwerte für Aufwuchsschäden
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