Richtwerte für Aufwuchsschaden 2009/2010

 
Dr. Günther Lißmann, Sachverständiger und Dezernatsleiter Landwirtschaft beim RP Kassel

Neue Richtwerte zur Schadensregulierung 2009/2010

Durch Verkehrswege- und Leitungsbau sowie sonstige Haftpflichtschäden und insbesondere Wildschäden kommt es oft zur Zerstörung landwirtschaftlicher Kulturen. Wie solche Schäden zu bewerten sind erörtert Dr. Günther Lißmann Sachverständiger beim Regierungspräsidium Kassel.

Aufwuchsschäden entstehen im Verlauf des gesamten Jahres. Auf vegetationszeitliche Gegebenheiten kann und wird dabei selten Rücksicht genommen. Die von Dr. Lißmann jährlich erarbeiteten und aktuell veröffentlichten Richtwerttabellen stellen für die Schadenersatzfeststellung eine wertvolle Hilfe dar. Die Richtwerte für den konventionellen Landbau werden hier vorgestellt, die Richtwerte für den ökologischen Landbau folgen in einem späteren Beitrag.

Marktfrüchte

Die Richtwerttabelle 1 „Marktfrüchte“ enthält die Schadenersatzwerte für Marktfrüchte pro Quadratmeter und für verschiedene Ertragsstufen. Die mittlere Ertragsstufe entspricht dem hessischen Durchschnittsertrag des jeweiligen Produkts. Die Richtwerte sind auf der Basis der durchschnittlichen Verkaufspreise in der Ernte, inkl. MwSt und frei erster Erfassungsstufe kalkuliert. Für die von den Vorgaben grob abweichenden Erträge und Preise sind die Schadenersatzwerte mit Zu- und Abschlägen entsprechend anzupassen. Z. B. bei Vermehrungssaatgut und Qualitätsweizen können die Beträge um 10 % bis 15 % erhöht werden. Anfallende Wiederbeschaffungs- und erhöhte Transportkosten, gerade bei Futtermitteln, sind nach sachverständigem Ermessen bzw. auf Nachweis anzusetzen. In den Richtsätzen sind keine Zahlungsansprüche berücksichtigt, diese können unabhängig von möglichen Aufwuchsschäden ohnehin beantragt werden.

Futterpflanzen

Die Richtwerttabelle 2 „Futterpflanzen, Grünland und Gründüngung“ enthält die Schadenersatzwerte für Futterpflanzen, Grünland und Gründüngung. Da für wirtschaftseigenes Futter i. d. R. kein Marktpreis besteht, wurden die Preise für den entgangenen Futterwert vom Preis der Ersatzfuttermittel abgeleitet. Bis zu einem bestimmten Prozentsatz ist Grundfutter durch Getreide substituierbar. Erst wenn Grundfutter in der Ration durch Getreide aus ernährungsphysiologischen Gründen nicht mehr ersetzbar ist, findet ein Ersatz durch Zukaufgrundfutter oder ein vergleichbares Handelsfuttermittel wie Nassschnitzel, Maiskleberfutter, Biertreber u. a. statt. Entstehen dabei höhere Kosten als in den Richtwerttabellen angegeben, sind diese nachzuweisen. Wie im gesamten Schadensrecht gilt auch bei der Beschaffung von Ersatzfuttermittel der Grundsatz, dass der Geschädigte alles zu tun hat, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Demnach ist bei der Berechnung des Schadens die Ersatzfutterration heranzuziehen, die bei gleichen wertbestimmenden Inhaltsstoffen am wenigsten kostet.

Ertragsschätzung

Die Richtwerte für den Schadenersatz pro Quadratmeter für ersatzpflichtige Kulturen sind für den 100prozentigen Ertragsausfall in den Tabellen 1 und 2 dokumentiert. Die Richtwerte werden jährlich an das aktuelle Preisniveau angepasst und sind in der Praxis anerkannt. Die Feststellung der geschädigten Fläche wird durch Abmessen oder Abschreiten ermittelt und bereitet im Allgemeinen auch keine Probleme. Was in der Praxis immer wieder Probleme bereitet, sind die Schätzung des Schädigungsgrades und die Festsetzung der Ertragsstufe. Beides lässt sich am sichersten in der Ernte feststellen.

Der erfahrene Wildschadenschätzer hat i. d. R. für die zu erzielenden Erträge ein sicheres Auge. Er kommt jedoch nicht umhin, von Zeit zu Zeit eine Ernteermittlung bzw. eine Probeschätzung selbst durchzuführen, damit sich der von ihm optisch wahrgenommene Erntebestand und die mengenmäßige Schätzskala in seinem Kopf nicht zu weit von der später tatsächlich auf der Waage gewogenen Erntemenge entfernt. Bei Getreide sind Probeschätzungen leicht möglich, indem man Getreideschläge von Landwirten, die eine relativ genaue Ertragsfeststellung z. B. beim Verkauf des Getreides durchführen, vorher testweise schätzt, sich alles genau notiert und nach der Ernte den Landwirt fragt, was er tatsächlich auf dem Schlag geerntet hat. Die Ertragsermittlung bei Schüttgütern lässt sich bei der Ernte auch einfach über die Berechnung des Raumgewichts, z. B. auf dem Getreidewagen am Feldrand ermitteln. Bei Rüben, Kartoffeln und Silomais sind Probeerntungen auf etwa vier bis sechs Flächen von einem m2, verteilt auf den Schlag, vorzunehmen und die jeweils festgestellten Frischmassegewichte auf einen ha hochzurechnen. Bei einem Reihenabstand von beispielsweise 0,75 m entspricht eine Reihenlänge von 1,33 m der Ernte von einem m2. Bei der Ertragsschätzung ist oft zu berücksichtigen, dass geschädigte Teilflächen in Waldrandnähe, wegen minderer Bodengüte sowie Waldschatten, i. d. R. die weniger ertragreichen Teilstücke sind und dafür vom Durchschnittsertrag des gesamten Feldschlages noch entsprechende Abschläge vorzunehmen sind.

Natural oder Geld

Schadenersatz als Naturalrestitution oder in Geld, ist oft die Frage. Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (BGB § 249).  Das heißt, es besteht die Möglichkeit den Schaden im Wege der Naturalrestitution auszugleichen durch Lieferung der geschädigten Menge Getreide, Kartoffeln oder Ähnlichem. Grundsätzlich kann der Geschädigte aber auch Geldersatz verlangen und dem Ersatzpflichtigen die Entschädigung in Naturalien verweigern. Umgekehrt ist es dem Ersatzpflichtigen möglich, den Geschädigten in Geld zu entschädigen, wenn die Naturalrestitution nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen möglich ist (vgl. BGB § 251).

Weiter Infos

Weitere Informationen zur Wildschadensregulierung und die aktuellen Richtwerttabellen sind unter der Internetadresse www.rp-kassel.de (Pfad: Umwelt&Verbraucher>Landwirtschaft/Weinbau) als Download erhältlich.

Dr. Günther Lißmann

Richtwerte für Aufwuchsschäden

 

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