Forum Waffenrecht

Führen und Transportieren von Waffen anhand von Fallbeispielen

 

Fall 1: Ein Unternehmer plant eine Geschäftsreise, die er mit einer anschließenden Jagd verbinden will. Um sich auf den Besprechungen bei seinen Geschäftspartnern nicht mit den Waffen, mit denen er anschließend jagen möchte, herumplagen zu müssen, fährt er ohne diese Waffen zu seinen Terminen und beauftragt seinen angestellten Chauffeur, der keine waffenrechtlichen Erlaubnisse besitzt und auch nicht sachkundig ist, die Waffen am übernächsten Tag direkt ins Revier zu transportieren, wo der Unternehmer sie in Empfang nehmen will. 

            Ist das zulässig?

 

Fall 2:  Nachdem sich dieses Vorgehen so bewährt hatte, wird der Unternehmer von zwei Freunden, mit denen er im dortigen Revier jagen will, gebeten, ob nicht auch diese ihre Waffen durch den besagten Chauffeur mitnehmen lassen können, damit sie auch erst zwei Tage später zur Jagd stoßen können? Zulässig?

 

Fall 3:  Ein Vater ohne WBK, Sachkunde oder gar Jagdschein hat einen Sohn, der die Jägerprüfung ablegen möchte, 17 Jahre alt. Der Sohn hat keinen Führerschein und der Weg zum Schießstand ist mit 35 km auch zu weit für das Fahrrad. Da der Sohn sehr groß ist, braucht er eine besondere Flinte, mit langem Schaft, die er sich bei der ausbildenden Kreisjägervereinigung ausleihen könnte. Da nicht die Möglichkeit besteht, dem Sohn die Flinte jeweils zum Schießtermin zu übergeben, fragt der Vater nun an, ob er nicht die Flinte – ordnungsgemäß im Tresor aufbewahrt – bei sich zu Hause unterbringen könne und seinen Sohn jeweils mit der Waffe auf den Schießstand fahren kann. Geht das?

 

Die Antworten:

 

Fall 1: 

Trotz von dritter Seite geäußerter Bedenken, die Antwort ist ein eindeutiges Ja!

Die Grundnorm für jeden Umgang mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist § 2 Abs. 2 Waffengesetz, der besagt, dass jeder Umgang der staatlichen Erlaubnis bedarf. Da der Chauffeur eine derartige Erlaubnis nicht besitzt, aber zweifelsohne „Umgang“ mit den erlaubnispflichtigen Waffen seines Chefs hat, ist dieser Umgang nur zulässig, wenn sich eine Ausnahme von § 2 Abs. 2 finden lässt.

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten sind in § 12 WaffG geregelt.

Zum Beispiel bedarf nach § 12 Abs. 1 Ziff. 2 keiner Erlaubnis, wer von einem Berechtigten zum Zwecke der gewerbsmäßigen Beförderung erwirbt, dies gilt zum Beispiel für Spediteure, die im Auftrag des Versandhandels Waffen transportieren. Ein angestellter Chauffeur kann aber nicht unter diese Regelung subsumiert werden.

Eine weitere Ausnahmevorschrift ist § 12 Abs. 1 Ziff. 3 WaffG, wonach derjenige keine Erlaubnis für den Erwerb und Besitz benötigt, der die Schusswaffe von einem Berechtigten erwirbt, wenn und solange er aufgrund eines Arbeitsverhältnisses den Besitz nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf. Im obigen Fall wurde ausdrücklich gesagt, dass es sich um einen Angestellten des Waffenbesitzers handelt. Der Gesetzgeber hält – zu Recht – die Bindung eines Arbeitsverhältnisses für so stark, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschäftigte sich strikt an die Vorgaben des Arbeitgebers hält und tatsächlich den Besitz ausschließlich nach dessen Weisungen ausübt.

Die Regelung des § 12 Abs. 1 Ziff. 3 gilt nicht nur für Chauffeure, sondern für jede Form von Beschäftigungsverhältnissen. Denken Sie an die großen Filialunternehmen der Waffenhandelsbranche, die mehrere Filialen mit einer Waffenhandelslizenz betreiben. Auch wenn dort viele Beschäftigte Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sein werden, ein derartiger Betrieb wäre ohne die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Ziff. 3 nicht aufrechtzuerhalten.

Die auch im gewerblichen Bereich gegen „Null“ gehenden Missbrauchszahlen belegen, dass die oben dargestellte Einschätzung des Gesetzgebers richtig ist.

Dass der Chauffeur natürlich nur „transportieren“, also die Schusswaffen „nicht zugriffsbereit“ und „nicht schussbereit“ befördern darf, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

Um Schwierigkeiten in der Praxis zu vermeiden, sollte der transportierende Chauffeur neben Ausweis oder Pass einen Beleg mit sich führen, aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung hervor geht.

§ 38 WaffG – Ausweispflichten – sieht zwar für den aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 1 Ziff. 3 besitzenden Chauffeur eine derartige Verpflichtung nicht vor (§ 38 Ziff. 1 e nennt nur die aufgrund der Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Besitzenden), wer jedoch die in der Praxis bestehenden Unsicherheiten kennt, nimmt die kleine Mühe einen derartigen Beleg zu erstellen, gerne auf sich. Insoweit besteht zudem ein Widerspruch zwischen dem Gesetz und dem Entwurf der Waffenverwaltungsvorschrift, der in Ziff. 12.1.3 vorsah:

„Die Anwendbarkeit der Freistellungsregeln in Abs. 1 Nr. 3 setzt voraus, dass der konkrete Umfang der durch die Weisungen des Berechtigten eingeräumten Befugnisse deutlich erkennbar und nachprüfbar ist. Ausreichend sind insoweit bei vertraglichen Weisungsverhältnissen die Bestimmungen des jeweiligen Vertrages, im Übrigen die Erklärungen des Berechtigten, die – wenn der Berechtigte z. B. wegen der räumlichen Distanz keine unmittelbare und zeitnahe Einwirkungsmöglichkeit auf den Weisungs-unterworfenen hat – von der weisungsabhängigen Person in schriftlicher Form mitzuführen sind. Der Berechtigte darf dem Weisungsabhängigen nur die Befugnisse einräumen, die zur Erfüllung konkreter Aufgaben erforderlich sind.“

Danach wäre dieser oben erwähnte Beleg ohnehin notwendig.

 

Fall 2:

Auch hier ein eindeutiges Ja, allerdings mit einigem „Aber“.

Der Unternehmer, der die Waffen seiner Jagdfreunde zur Zwecke des Transportes übernimmt, ist hierzu über die die Regelung § 12 Abs. 1 Nr. 1 b – Beförderung – ohne weitere staatliche Erlaubnis berechtigt, da er ja über eine waffenrechtliche Erlaubnis (bzw. den gleichgestellten Jagdschein) verfügt.

Im vorliegenden Fall will aber der Unternehmer diese Waffen durch seinen – wie im letzten Fall nicht sachkundigen und damit „WBK-losen“ - Chauffeur befördern lassen. Um diesen Fall „wasserdicht“ zu machen, muss zunächst der Unternehmer „Berechtigter“ im Sinne der  Ausnahmevorschrift § 12 Abs. 1 Nr. 3 sein. Dies ist der Fall, da er nach der Ausnahme-vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 1 b die Waffen – in den dort normierten Grenzen - berechtigt besitzen darf.

Ist er Berechtiger, kann er die Beförderung auch durch seinen Chauffeur durchführen lassen, wie in Fall eins beschrieben.

Etwas anders gestaltet sich der notwendige „Papierkrieg“. Wenn der Unternehmer den Transport der Waffen selbst durchführen wollte, müsste er nach § 38 Abs. 1 Buchst. e einen Beleg mit sich führen, „aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung hervorgeht“, so § 38 Nr. 1 e WaffG.   

Wenn er nun diesen Transport durch seinen Chauffeur durchführen lässt, so bleibt die Verpflichtung, die Berechtigung des Besitzes des Unternehmers nachzuweisen, bestehen.

In diesem Fall müssen also die Jagdfreunde die Daten der mitzunehmenden Waffen und den Übergabetermin und am Besten den Beförderungszweck bestätigen. Diesen Beleg müsste der Chauffeur mit sich führen, um die Berechtigung des Besitzes des Unternehmers nachweisen zu können.

 

Fall 3: 

Wer sich im Einzelfall nicht sicher ist, wie er vorgehen soll und sicher gehen will, sollte jeweils das geplante Vorgehen mit seiner zuständigen Waffenbehörde abstimmen. Diese ist ja ohnehin – auch über die gesetzlichen Ausnahmen hinaus, über die Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 5 WaffG berechtigt, „im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen“. Gerade in Fällen, wie dem beschriebenen, gibt es auch keinerlei Anlass für restriktives Vorgehen (enge, übertrieben bürokratische  Auslegung des Gesetzes), wenn sich Betroffene unter das Regime der Waffenrechtsbehörde stellen. Generell würde man sich manchmal mehr Mut zum bürgerfreundlichen Verhalten seitens der Behörden wünschen, die Missbrauchsbilanz im Bereich des legalen Waffenbesitzes rechtfertigt es allemal.

Hier geht es aber nicht um die Vorschrift des § 12 Abs. 5, sondern um die gesetzliche Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 3 WaffG, der besagt, dass  - im Gegensatz zur Grundnorm des § 2 WaffG - keine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen benötigt, wer von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er 

(..)

b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen

Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

(..)

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf.

Beauftragt also die Kreisjägervereinigung den Vater des Jungjägeranwärters mit der Aufbewahrung und dem Transport der Flinte und gibt ihm hierzu konkrete Weisungen, so ist dieses Vorgehen nach der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 1 Ziff. 3 zulässig.

Ziff 12.1.3.1  des Entwurfes der Waffenverwaltungsvorschrift sah dazu vor:

Nach Buchstabe b können Sorgeberechtigte, die selbst nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, für ihre Schutzbefohlenen (minderjährige Jäger/Personen in der Ausbildung zum Jäger und Sportschützen) im Auftrag des schießsportlichen Vereins oder der jagdlichen Vereinigung Schusswaffen transportieren, wenn die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b vorliegen

Diese Formulierung des Entwurfes der Waffenverwaltungsvorschrift – insoweit zwischen Bund und Ländern abgestimmt und unstreitig – sagt eindeutig, dass das BMI – wie in den Gesprächen um das Waffengesetz auch mehrfach angekündigt – diese Vorgehensweise ausdrücklich als zulässig ansieht, wenn die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b erfüllt sind, diese sind:

-          Erwerb vom Berechtigten

-          Konkreter Auftrag der jagdlichen Vereinigung

-          Bindung an die Weisungen des beauftragenden Vereins.

Mit dieser Regelung ist sowohl die Aufbewahrung zuhause, als auch der Transport zur Schießstätte legitimiert.

Die hier vertretene Rechtsauffassung wurde mit dem zuständigen – in Waffenrechtsfragen anerkannt kompetenten - Waffenrechtsreferenten eines Bundeslandes abgestimmt. Dort wird allerdings Wert auf die Feststellung gelegt, dass diese - im Gesetz zugelassene – Ausnahmeregelung eng auszulegen sei. Insbesondere werde - um Missbrauch zu verhindern – generell der Verein als „Beauftragender“ für Fehlhandlungen des Beauftragten zur Rechenschaft gezogen, da über die Ausnahme des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b auch Personen Waffen erwerben und besitzen können, deren Sachkunde und Zuverlässigkeit nicht geprüft sei.

 

Dieser Hinweis soll – insoweit sicherlich korrekt – für einen verantwortlichen und sachgerechten Umgang mit dieser Ausnahmevorschrift sorgen. Korrekt insoweit, als wir als legale Waffenbesitzer insgesamt, durch unseren Umgang mit diesen vom Gesetz eingeräumten Möglichkeiten, es in der Hand haben, ob diese Ausnahme Bestand haben wird. Wie immer in Fragen des legalen Waffenbesitzes tun wir gut daran, unsere Rechte zwar offensiv geltend zu machen, aber genauso verantwortungsbewußt mit diesen Rechten umzugehen.

 

Rechtsanwalt Joachim Streitberger

- Sprecher Forum Waffenrecht e.V. -

 

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