Neue Bestimmungen über die Feststellung und den Nachweis der Brauchbarkeit für Jagdhunde in Hessen

mit „Notlösung“ lebende Ente, neuen Zulassungsbestimmungen, Übernachtfährte

 

Nach langwierigen Verhandlungen hat der Staatssekretär im Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Karl-Winfried Seif (CDU), am 28. Oktober 2008 neue Bestimmungen über die Feststellung und den Nachweis der Brauchbarkeit für Jagdhunde in Hessen – Brauchbarkeitsprüfungsordnung (BPO-Hessen) - unterschrieben, die u.a. auch eine „Notlösung“ zur seit 15 Jahren in Hessen umstrittenen Wasserarbeit auf der Schwimmspur von Stockenten im Rahmen der Ausbildung, Prüfung oder bei der Jagdausübung enthält. Obwohl die „Notlösung“ zur Ausbildung und Prüfung der Wasserarbeit, aber auch verschiedene andere in der neuen BPO-Hessen enthaltene Regelungen, teilweise nicht der Auffassung des Landesjagdverbandes Hessen (LJV) entsprechen, hat das Präsidium des LJV wegen der Ende Oktober herrschenden unsicheren politischen Situation in Hessen und der dadurch bedingten Eilbedürftigkeit am 29. Oktober die vom Ministerium genehmigte Fassung der neuen BPO-Hessen beschlossen, die damit am 1. November 2008 in Kraft getreten ist. Sie löst die bisherige Jagdeignungsprüfungsordnung (JEPO) aus dem Jahre 1985 ab.

 

Welche Jagdhunde werden zur BPO-Hessen zugelassen?

 

Ein Schwerpunkt in der Diskussion mit der Obersten Jagdbehörde war die Zulassung von Jagdhunden zur BPO-Hessen. Danach sind zunächst alle Jagdhunde zur Prüfung zugelassen, die auch vom Jagdgebrauchshundverband (JGHV) zu dessen Prüfungen zugelassen werden (siehe z.B. VGPO § 4 und „Der Jagdgebrauchshund“ Nr. 8/2008, Seite 20).

Umstritten war, ob auch alle Jagdhunde ohne Papiere, die dem Phänotyp einer vom im JGHV vertretenen Rasse entsprechen, zugelassen werden, wie dies in verschiedenen anderen Bundesländern der Fall ist. Es wurde schließlich ein Kompromiss dahin gehend gefunden, dass nur solche Hunde ohne Papiere zugelassen werden, die direkte Nachkommen von Elterntieren sind, die beide eine vom JGHV anerkannte Ahnentafel besitzen und die dem Phänotyp einer vom JGHV vertretenen Rasse entsprechen.

Ausdrücklich nicht zugelassen werden Hunde, die aus einer Verpaarung stammen, bei der mindestens ein Elternteil einer Rasse angehört, die in der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 aufgeführt wird (sog. Kampfhunde).

 

Die Prüfungsfächer

 

Entgegen der bisherigen JEPO kann nach der neuen BPO-Hessen die jagdliche Eignung eines Hundes entsprechend seinem zukünftigen Einsatzbereich und seiner Zugehörigkeit zu einem Jagdhundschlag in folgenden Prüfungsfächer geprüft und festgestellt werden:

 

-     Brauchbarkeit für die Nachsuche auf Niederwild (außer Schalenwild) mit Leistungsnachweis Wasserarbeit auf der Schwimmspur einer Stockente im Rahmen der Prüfung alternativ auf der Schwimmspur einer Stockente im Rahmen der Jagdausübung;

-     Brauchbarkeit für die Nachsuche auf Niederwild (außer Schalenwild) ohne Leistungsnachweis Wasserarbeit;

-     Brauchbarkeit für die Nachsuche auf Schalenwild;

-     Brauchbarkeit für die Stöberarbeit;

-     Brauchbarkeit für die Baujagd.

 

Hunde müssen danach in Zukunft nicht mehr in allen Prüfungsfächern durchgeprüft werden. Sie erhalten ihre Brauchbarkeitsbescheinigung nur für die erfolgreich abgelegten Fächer.

 

Grundvoraussetzungen

 

Voraussetzung zum Bestehen bei allen Prüfungsfächern ist allerdings eine erfolgreich abgelegte Prüfung in den Fächern Allgemeiner Gehorsam, Verhalten auf dem Stand und Leinenführigkeit sowie Schussfestigkeit.

 

Brauchbarkeit für die Nachsuche auf Niederwild (außer Schalenwild)

 

Die Bedingungen für die Haar- und Federwildschleppe entsprechen denen der bisherigen JEPO. Hat der Hund diese beiden Fächer und die Gehorsamsfächer sowie die Schussfestigkeit bestanden, ist er brauchbar für die Nachsuche auf Niederwild (außer Schalenwild), jedoch nicht für die Wasserarbeit.

Um die Brauchbarkeit auch für die Wasserarbeit zu erwerben, muss der Hund wie bisher auf Schussfestigkeit bei der Wasserarbeit, Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer und jetzt auch auf der Schwimmspur von Stockenten im deckungsreichen Gewässer im Rahmen der Prüfung oder bei der Jagdausübung geprüft werden.

 

Insbesondere die Wasserarbeit auf der Schwimmspur von Stockenten in deckungsreichen Gewässern in Hessen war lange Zeit heftig umstritten (siehe Dokumentation zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden hinter der lebenden Ente in Hessen).

1991 wurde von der damaligen für den Tierschutz in Hessen zuständigen Sozialministerin, Iris Blaul (Grüne), die Arbeit hinter der lebenden Ente verboten. Nach mehrjährigen letztlich erfolglosen Verhandlungen mit den jeweils zuständigen Ministerien und Politikern hat schließlich auf Beschluss der Jagdkynologischen Arbeitsgemeinschaft Hessen (JKA) der VDD-Hessen mit Unterstützung durch den LJV gegen das Verbot geklagt. Der Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat daraufhin in zweiter Instanz in einem Beschluss in der Verwendung flugunfähig präparierter Enten bei der Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden bei der Wasserarbeit einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz gesehen, da dies nicht einer waidgerechten Jagdausübung entspreche. Anschließende Versuche mit der Landesregierung eine entsprechende Vereinbarung zur Wasserarbeit, wie z.B. in Nordrhein-Westfalen, zu treffen, sind jeweils unter Hinweis auf den Beschluss des VGH Kassel vom zuständigen Ministerium abgelehnt worden. Der LJV hat daher Anfang 2006 gemeinsam mit der JKA einen Vorschlag erarbeitet, wonach die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden mit flugfähigen Enten, d.h. ohne Anbringung einer Papiermanschette über den Schwungfedern, zugelassen werden sollte. Dieser Vorschlag wurde seinerzeit von der Obersten Jagdbehörde unterstützt, jedoch wiederum von der im Ministerium für den Tierschutz zuständigen Veterinärabteilung als tierschutzwidrig abgelehnt. Um nicht wieder einen langjährigen Verwaltungsgerichtsprozess durchführen zu müssen, wurde mit Staatssekretär Karl-Winfried Seif vereinbart, zur Lösung des Konflikts ein für beide Seiten verbindliches Rechtsgutachten einzuholen. Dieses kam jedoch nicht zustande, da kein von beiden Seiten akzeptierter Gutachter gefunden werden konnte.

Im Februar 2008 hat dann die JKA wiederum einen Entwurf einer Jagdeignungsprüfungsordnung (JEPO) beschlossen, der auch die Prüfung hinter einer flugfähigen lebenden Ente enthielt. Dieser Entwurf wurde vom LJV dem Ministerium zur Genehmigung zugeleitet. Nachdem dann in Schleswig-Holstein, bei ähnlicher Rechtslage wie in Hessen, die Wasserarbeit auf der Duftspur flugfähiger Enten wieder erlaubt wurde, konnte in Hessen in Gesprächen des LJV und der JKA mit der Obersten Jagdbehörde ebenfalls ein Entwurf einer BPO-Hessen mit der Prüfung der Wasserarbeit an flugfähigen lebenden Enten erarbeitet werden, der weitgehend mit der Regelung in Schleswig-Holstein übereinstimmte.

Parallel zu den Gesprächen mit der Obersten Jagdbehörde hat der „Jagdkynologische Stammtisch“ in Lich-Eberstadt (ein loser Zusammenschluss von Hundeleuten und Zuchtvereinen) unter Federführung des Vorsitzenden des Verbandes für kleine Münsterländer Vorstehhunde, Landesgruppe Hessen (KLM-Hessen), Ernst-Heinrich Stock, ohne Einbindung des LJV, aber mit Wissen des Vorsitzenden der JKA, Dieter Winter (der auch Vorsitzender des Jagdkynologischen Stammtisches in Lich-Eberstadt ist), Gespräche im Ministerium geführt und die Auffassung vertreten, dass der vom LJV mit der Obersten Jagdbehörde erarbeitete Entwurf einer BPO-Hessen bezüglich der lebenden Ente fachlich und rechtlich bedenklich ist. Es lägen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, da die Ente „ohne vernünftigen Grund“ vor dem Hund getötet werden solle und gegen das Waffenrecht vor, da die Tötung der ausgesetzten Ente keine Jagdausübung sei. Diese Situation führte zu heftigen Diskussionen anlässlich einer Tagung der JKA am Hoherodskopf (siehe Hessenjäger Nr. 11/2008, Seite 6).

Die jetzt von Staatssekretär Karl-Winfried Seif genehmigte BPO-Hessen enthält eine Reglung zur Wasserarbeit auf der Schwimmspur von Stockenten im deckungsreichen Gewässer, wobei, wie in Schleswig-Holstein, nur voll ausgewachsene, flugfähige Stockenten verwendet werden dürfen, aber im Gegensatz zu Schleswig-Holstein diese nicht vor dem Hund erlegt werden dürfen und nur solche Hunde geprüft werden, die nachweislich (Bescheinigung der Hegegemeinschaft) zur Wasserarbeit im Einsatzbereich des Hundes Verwendung finden können. Im übrigen entsprechen die Regelungen zur Wasserarbeit weitgehend denen des JGHV.

Alternativ kann ein Hund nach der BPO-Hessen seine Brauchbarkeit für die Wasserarbeit auch im Rahmen der Jagdausübung erwerben, wenn dies von drei Verbandsrichtern entsprechend bescheinigt wird.

Die jetzt gefundenen Regelungen zur Wasserarbeit können nach Auffassung des LJV nur eine „Notlösung“ sein. Es bleibt abzuwarten ob und wie sie sich in der Praxis bewähren. Mehr war aber wohl derzeit in Hessen nicht zu erreichen.

Nach Mitteilung des JGHV steht die Prüfung von Jagdhunden an der lebenden Ente ohne Einschränkung der Flugfähigkeit derzeit im Widerspruch zur Allgemeinverbindlichkeit der „PO Wasser des JGHV“ und kann auf Verbandsprüfungen der Zucht – und Prüfungsvereine nicht anerkannt werden. Eine Anerkennung durch den JGHV könne nur „ohne lebende Ente“ (olE) erfolgen. Zum Verbandstag 2009 soll der Hauptversammlung des JGHV ein Vorschlag unterbreitet und zur Abstimmung vorgelegt werden, der künftig die Möglichkeit eröffnen soll, unter gewissen noch näher zu bestimmenden Vorgaben, in Ländern, in denen die Landesgesetzgebung nur diese Möglichkeit einräumt, auch an der flugfähigen Ente Jagdhunde auf Verbandsprüfungen des JGHV (z.B. HZP, VGP) zu prüfen.

 

Brauchbarkeit für die Nachsuche auf Schalenwild

 

Um die Brauchbarkeit für die Nachsuche auf Schalenwild zu erlangen, muss ein Hund in Zukunft erfolgreich eine 400 m lange Übernachtfährte mit zwei Haken und einem Wundbett arbeiten. Alternativ kann die Fährte mit ¼ Liter Schweiß bzw. Blut im Tupf- oder Tropfverfahren oder mit dem Fährtenschuh mit nicht mehr als 1/10 Liter Schweiß auf den ersten 30 m und im Wundbett gelegt werden. Die Fährte darf nicht markiert werden. Die Hunde müssen einen Lautnachweis besitzen.

 

Ein zur Nachsuche brauchbarer Jagdhund im Sinne des § 28 Abs. 2 Hessisches Jagdgesetz für Jagdbezirke bzw. für revierübergreifende Nachsuchen nach § 27 Abs. 6 Hessisches Jagdgesetz muss mindestens die Brauchbarkeit für die Nachsuche auf Schalenwild nachgewiesen haben. Darüber hinaus ist eine Nachsuche ohne brauchbaren Jagdhund ordnungswidrig nach § 42 Abs. 1 Nr. 14 des Hessischen Jagdgesetzes.

 

Brauchbarkeit für die Stöberarbeit

 

Neu in die BPO-Hessen wurde das Prüfungsfach Stöberarbeit eingeführt, nachdem die Bestätigung der Brauchbarkeit für so genannte „Meutehunde“ in Zukunft ersatzlos entfällt. Die Brauchbarkeit als „Meutehund“ konnte bisher Hunden ohne Prüfung und ohne Papiere bestätigt werden, wenn sie nachweislich bei Schwarzwildjagden Verwendung gefunden haben.

 

Nach Auffassung der hessischen Jagdkynologen muss der Hundeeinsatz bei Bewegungsjagen oder Maisjagden immer den Charakter einer Stöberjagd aufweisen. Hierbei seien ausgebildete und erfolgreich geprüfte Hunde einzusetzen. Der Einsatz von Meuten mit ungeprüften, nicht ausgebildeten Hunden berge die Gefahr einer verbotenen Hetzjagd, bei der das an Kraft unterlegene Wild bis zur Erschöpfung gehetzt, gestellt und festgehalten wird, ehe es der Jäger abfängt. Bei der Stöberjagd dagegen sollen die eingesetzten Hunde das Wild suchen, finden, in Bewegung bringen und den Jäger zum Schuss bringen (siehe Hessenjäger Nr. 3/2008, Seite 7).

 

Brauchbarkeit für die Baujagd

 

Die jetzt ermöglichte Prüfung für die Baujagd im Rahmen der BPO-Hessen wird kaum zum Tragen kommen, da es den die BPO durchführenden Jagdvereinen an entsprechenden Kunstbauen und der Möglichkeit zur artgerechten Haltung von Füchsen fehlt. Die Prüfung der Bauarbeit wird daher wohl auch in Zukunft den Erdhundevereinen überlassen bleiben.

 

Nachweis der Brauchbarkeit und gleichgestellte Prüfungen

 

Als brauchbar für den jeweiligen Einsatzbereich gelten Jagdhunde, die die BPO-Hessen in den entsprechenden Prüfungsfächern erfolgreich abgelegt haben. Als Nachweis gilt das Prüfungszeugnis.

Wird die Brauchbarkeit durch andere erfolgreich abgelegte Prüfungen nachgewiesen, ist dies vom LJV Hessen zu bestätigen.

Anerkannt werden dabei Brauchbarkeitsprüfungen außerhalb des Landes Hessen, sofern dort entsprechend der Prüfungsordnung des Bundeslandes gleichwertige Leistungen gefordert werden und der Hund die Zulassungsvoraussetzungen der BPO-Hessen erfüllt.

Darüber hinaus werden Verbands-, Zucht- und Spezialprüfungen der Mitgliedsvereine im JGHV anerkannt, sofern die nach der BPO-Hessen geforderten Prüfungsfächer bestanden wurden.

Boe

 

Link zur BPO-Hessen

 

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