2/2007

Fleischhygiene 

- Jäger als kundige Person im Sinne von Anhang III Abschitt IV der Verordnung (EG) 853/2004

Merkblatt

1.   Eine kundige Person im Sinne des o. g. EU – Rechtsaktes ist der Jagdausübungsberechtigte (Jagdausübungsberechtigter i.S. dieses Erlasses sind alle zur Jagdausübung legitimierten Jagdscheininhaber), der eine Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines in Hessen abgelegt hat und der sich bis spätestens Ende 2009 einer Schulung durch den Landsjagdverband Hessen oder einer anderen Institution unterzogen hat, deren Lehrgangsinhalt mit dem Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz – Referat Fleischhygiene - abgestimmt ist. Dem steht die Anerkennung als kundige Person in anderen Bundesländern gleich. Spätestens ab 2010 gilt als kundige Person nur noch derjenige, der einen entsprechenden Lehrgang belegt hat.

2.   Eine kundige Person kann im Rahmen der Abgabe von erlegtem Wild an zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe eine erste Untersuchung des Wildkörpers und aller Organe durchführen. Werden bei der Untersuchung keine auffälligen Merkmale festgestellt, besteht kein Verdacht auf Umweltkontamination und zeigte das Tier vor der Erlegung keine Verhaltensstörungen, so müssen die Eingeweide und der Kopf dem Tierkörper bei der Abgabe nicht beigefügt werden, wenn die kundige Person das Ergebnis ihrer Untersuchung in einer schriftlichen Erklärung dem Wildkörper beifügt. Bestehen Zweifel bei irgendeinem der aufgeführten Merkmale, so hat dies die kundige Person auf dem Begleitpapier zu vermerken und dem Wildkörper sind -außer den Hauern, Geweihen, Hörnern, dem Magen nebst Därmen - alle Organe der jeweiligen Wildtiere beizufügen. Bei Tierarten, bei denen der Kopf und das Zwerchfell zur Trichinenuntersuchung benötigt werden, sind diese Teile - außer den Hauern beim Wildschwein - dem Tierkörper in jedem Fall beizufügen.

3.   Der Lehrgang nach Nummer 1 muss folgende Inhalte umfassen:

·    Normale Anatomie, Physiologie und Verhaltensweisen von freilebendem Wild:Die Lage und Funktion der inneren Organe, des Bewegungsapparates, der äußeren Haut und des Nervensystems der heimischen Arten von Haar- und Federwild müssen bekannt sein. Die „normalen“ Verhaltensweisen des Wildes im jahreszeitlichen Verlauf sind zu vermitteln.

·     Abnorme Verhaltensweisen und pathologische Veränderungen beim Wild infolge von Krankheiten und sonstigen Faktoren, insbesondere bei einer möglichen Gefährdung der menschlichen und tierischen Gesundheit:
Die Abgrenzung von zwischen noch physiologischen und bereits pathologischen Feststellungen sind darzulegen, insbesondere sind anhand repräsentativer Beispiele (auch mit Wildtieren und deren Teilen) schuss- oder erlegungsbedingte Veränderungen von krankheitsbedingten klar abzugrenzen.

·     Hygiene- und Verfahrensvorschriften für den Umgang mit Wildkörpern nach dem Erlegen, Befördern, Ausweiden etc.:
Hierunter sind alle erforderlichen Maßnahmen zu vermitteln, die dazu beitragen, dass die Qualität des gewonnen Wildfleischs in jeglicher Hinsicht einwandfrei bleibt.

·     Relevante Rechtvorschriften:
„EG – Hygienepaket“, Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuch, einschließlich der erforderlichen Durchführungsverordnungen, jeweils im Bezug auf Wildbrethygiene - relevante Belange.

4.   Das als Anlage beigefügte Merkblatt ist von den unteren Jagdbehörden den jeweiligen Jagderlaubnisscheininhabern (=Jagdscheininhabern) bei Verlängerung des Jagderlaubnisscheins zu übergeben.

5.   Jagderlaubnisscheininhaber (=Jagdscheininhaber), die Tierärzte oder amtliche Fachassistenten im Sinne der Verordnung (EG) 854/2004 sind und Personen, die nach dem 01.01.2007 ihre Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines in Hessen abgelegt haben, sind kundige Personen im o. g. Sinne und brauchen keinen Lehrgang zu besuchen. 

Im Auftrag
Dr. Ulrich Faßhauer
Wiesbaden, 06. Dezember 2006
AZ: V 2 B 19f 06/03

Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz

 

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