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| 2/2007 |
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Fleischhygiene |
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- Jäger als kundige Person im Sinne von Anhang III Abschitt IV der Verordnung (EG) 853/2004 |
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| Merkblatt |
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1. Eine kundige Person im Sinne des o. g. EU – Rechtsaktes ist der Jagdausübungsberechtigte (Jagdausübungsberechtigter i.S. dieses Erlasses sind alle zur Jagdausübung legitimierten Jagdscheininhaber), der eine Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines in Hessen abgelegt hat und der sich bis spätestens Ende 2009 einer Schulung durch den Landsjagdverband Hessen oder einer anderen Institution unterzogen hat, deren Lehrgangsinhalt mit dem Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz – Referat Fleischhygiene - abgestimmt ist. Dem steht die Anerkennung als kundige Person in anderen Bundesländern gleich. Spätestens ab 2010 gilt als kundige Person nur noch derjenige, der einen entsprechenden Lehrgang belegt hat. 2. Eine kundige Person kann im Rahmen der Abgabe von erlegtem Wild an zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe eine erste Untersuchung des Wildkörpers und aller Organe durchführen. Werden bei der Untersuchung keine auffälligen Merkmale festgestellt, besteht kein Verdacht auf Umweltkontamination und zeigte das Tier vor der Erlegung keine Verhaltensstörungen, so müssen die Eingeweide und der Kopf dem Tierkörper bei der Abgabe nicht beigefügt werden, wenn die kundige Person das Ergebnis ihrer Untersuchung in einer schriftlichen Erklärung dem Wildkörper beifügt. Bestehen Zweifel bei irgendeinem der aufgeführten Merkmale, so hat dies die kundige Person auf dem Begleitpapier zu vermerken und dem Wildkörper sind -außer den Hauern, Geweihen, Hörnern, dem Magen nebst Därmen - alle Organe der jeweiligen Wildtiere beizufügen. Bei Tierarten, bei denen der Kopf und das Zwerchfell zur Trichinenuntersuchung benötigt werden, sind diese Teile - außer den Hauern beim Wildschwein - dem Tierkörper in jedem Fall beizufügen. 3. Der Lehrgang nach Nummer 1 muss folgende Inhalte umfassen: · Normale Anatomie, Physiologie und Verhaltensweisen von freilebendem Wild:Die Lage und Funktion der inneren Organe, des Bewegungsapparates, der äußeren Haut und des Nervensystems der heimischen Arten von Haar- und Federwild müssen bekannt sein. Die „normalen“ Verhaltensweisen des Wildes im jahreszeitlichen Verlauf sind zu vermitteln. ·
Abnorme Verhaltensweisen und pathologische Veränderungen
beim Wild infolge von Krankheiten und sonstigen Faktoren, insbesondere bei
einer möglichen Gefährdung der menschlichen und tierischen Gesundheit: ·
Hygiene- und Verfahrensvorschriften für den Umgang mit
Wildkörpern nach dem Erlegen, Befördern, Ausweiden etc.: ·
Relevante Rechtvorschriften: 4. Das als Anlage beigefügte Merkblatt ist von den unteren Jagdbehörden den jeweiligen Jagderlaubnisscheininhabern (=Jagdscheininhabern) bei Verlängerung des Jagderlaubnisscheins zu übergeben. 5. Jagderlaubnisscheininhaber (=Jagdscheininhaber), die Tierärzte oder amtliche Fachassistenten im Sinne der Verordnung (EG) 854/2004 sind und Personen, die nach dem 01.01.2007 ihre Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines in Hessen abgelegt haben, sind kundige Personen im o. g. Sinne und brauchen keinen Lehrgang zu besuchen. Im
Auftrag Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz
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