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Hessisches
Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz |
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Im Vorgriff auf eine Evaluierung der Brauchbarkeitsprüfungsordnung Hessen ergeht durch die Oberste Jagdbehörde bis zu einer abschließenden Bewertung folgender Anwendungshinweis: Zu I. Ziffer 5 Abs. 1 der Brauchbarkeitsprüfungsordnung Die Brauchbarkeitsprüfungsordnung hat den Zweck, die jagdliche Brauchbarkeit von Jagdhunden für den praktischen Jagdbetrieb festzustellen. Wenn der Prüfungsablauf nicht gestört wird, kann Schwarzwild, das ein zu prüfender Hund anlässlich einer Stöberprüfung zum Verlassen der Deckung bringt, während der Prüfung bejagt werden. Vorrangiges Ziel ist es, die Leistung der Prüfungshunde zu bewerten. Darüber hinaus sollte die Gelegenheit genutzt werden können, das ohnehin durch die Prüfungshunde beunruhigte Schwarzwild zu bejagen. Angesichts des hohen Schwarzwildbestands und der damit verbundenen Risiken (Schweinepest) und Schäden bietet es sich an, die Prüfung mit der Jagdausübung zu verbinden. Letztlich stehen dieser Vorgehensweise weder das Jagd- noch das Tierschutzgesetz entgegen. Deshalb ist die Jagdausübung auf Schwarzwild im Rahmen einer Stöberprüfung zulässig. |
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