Jagdrecht auf dem europäischen Prüfstand

– DJV unterstützt Deutschland: Verfahren vor dem Gerichtshof für Menschenrechte – 

In einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) steht das deutsche Jagdrecht mit der flächendeckenden Bejagungspflicht, dem Revierprinzip und der Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft auf dem Prüfstand. Der Kläger aus Deutschland ist in allen Instanzen bis hin zum Bundesverfassungsgericht unterlegen (zuletzt mit Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 13.12.2006, Az.: 1 BvR 2084/05). Daraufhin hat er Beschwerde zum EGMR erhoben und rügt darin eine Verletzung seiner Rechte auf Schutz des Eigentums, der Vereinigungsfreiheit und der Gewissensfreiheit. Außerdem sieht er sich als Eigentümer eines kleineren Grundstücks gegenüber einem Eigenjagdbesitzer diskriminiert.

Die Bundesrepublik Deutschland ist als Beschwerdegegnerin vom Gericht nun zur Stellungnahme aufgefordert worden. Mit einer ausführlichen Stellungnahme – in der die LJV-Anregungen berücksichtigt wurden – gegenüber dem Bundeslandwirtschaftsministerium unterstützt der DJV die Bundesregierung in dem Verfahren und verweist darin auf gravierende Mängel der Beschwerdeschrift. Diese enthält zum Teil Widersprüchlichkeiten und sogar unwahre Tatsachenbehauptungen, die nicht unwidersprochen bleiben konnten. Dem Bundeslandwirtschaftsministerium wurde auch die Unterstützung durch weitere Experten, etwa einen namhaften Verfassungsrechtler, angeboten. Stellungnahmen der Landesjagdverbände sind in das DJV-Schreiben ebenfalls eingeflossen.

In seiner Stellungnahme macht der DJV unter anderem auf die erheblichen Unterschiede zwischen der französischen und luxemburgischen Rechtslage auf der einen und der deutschen Rechtslage auf der anderen Seite aufmerksam und legt dies im Einzelnen dar. Der Beschwerdeführer beruft sich auf zwei Urteile des EGMR aus den Jahren 1999 und 2007 (Chassagnou u.a. gg. Frankreich, Urteil vom 29.4.1999, Nr. 25088/94, 28331/95 und 28443/95 und Schneider gg. Luxemburg, Urteil vom 10.7.2007, Nr. 2113/04). Darin hatte der Gerichtshof über Fälle aus Frankreich und Luxemburg entschieden und für die damalige Rechtslage in Frankreich und Luxemburg eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt.

 

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