|
In
einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
steht das deutsche Jagdrecht mit der flächendeckenden Bejagungspflicht,
dem Revierprinzip und der Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft
auf dem Prüfstand. Der Kläger aus Deutschland ist in allen Instanzen bis
hin zum Bundesverfassungsgericht unterlegen (zuletzt mit Beschluss des
Bundesverfassungsgericht vom 13.12.2006, Az.: 1 BvR 2084/05). Daraufhin
hat er Beschwerde zum EGMR erhoben und rügt darin eine Verletzung seiner
Rechte auf Schutz des Eigentums, der Vereinigungsfreiheit und der
Gewissensfreiheit. Außerdem sieht er sich als Eigentümer eines kleineren
Grundstücks gegenüber einem Eigenjagdbesitzer diskriminiert.
Die Bundesrepublik Deutschland ist als Beschwerdegegnerin vom Gericht nun
zur Stellungnahme aufgefordert worden. Mit einer ausführlichen
Stellungnahme – in der die LJV-Anregungen berücksichtigt wurden –
gegenüber dem Bundeslandwirtschaftsministerium unterstützt der DJV die
Bundesregierung in dem Verfahren und verweist darin auf gravierende Mängel
der Beschwerdeschrift. Diese enthält zum Teil Widersprüchlichkeiten und
sogar unwahre Tatsachenbehauptungen, die nicht unwidersprochen bleiben
konnten. Dem Bundeslandwirtschaftsministerium wurde auch die Unterstützung
durch weitere Experten, etwa einen namhaften Verfassungsrechtler,
angeboten. Stellungnahmen der Landesjagdverbände sind in das
DJV-Schreiben ebenfalls eingeflossen.
In seiner Stellungnahme macht der DJV unter anderem auf die erheblichen
Unterschiede zwischen der französischen und luxemburgischen Rechtslage
auf der einen und der deutschen Rechtslage auf der anderen Seite
aufmerksam und legt dies im Einzelnen dar. Der Beschwerdeführer beruft
sich auf zwei Urteile des EGMR aus den Jahren 1999 und 2007 (Chassagnou
u.a. gg. Frankreich, Urteil vom 29.4.1999, Nr. 25088/94, 28331/95 und
28443/95 und Schneider gg. Luxemburg, Urteil vom 10.7.2007, Nr. 2113/04).
Darin hatte der Gerichtshof über Fälle aus Frankreich und Luxemburg
entschieden und für die damalige Rechtslage in Frankreich und Luxemburg
eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
festgestellt.
|