Gesetzentwurf zur Änderung des Hessischen Jagdgesetzes

Der Entwurf zur Änderung des Hessischen Jagdgesetzes basiert auf den Vorschlägen des LJV-Hessen, welche bereits im Mai unter anderem auch dem jagdpolitischen Sprecher der SPD-Fraktion Manfred Görig mitgeteilt wurden (siehe Hj 9/2009, S. 6f), die daraufhin den nachfolgend abgedruckten Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht hat. Der Gesetzentwurf wurde nach erster Lesung in den zuständigen Landtagsausschuss zur weiteren Beratung überwiesen. AM / LJV

Manfred Görig (SPD): Entbürokratisierung, Biodiversität und Delegation von Verantwortung

Aufwertung der Hegegemeinschaften erwünscht

„Die SPD-Landtagsfraktion setzt sich mit einem Gesetzentwurf zur Änderung des Jagdgesetzes für Entbürokratisierung, besseren Tierschutz, für Abbau von Bürokratie und für die Delegierung von Verantwortung nach unten ein“, so die Ankündigung des umweltpolitischen Sprechers der SPD-Landtagsfraktion, Manfred Görig, am 7. Dezember in Wiesbaden.

„Obwohl wir im Grundsatz mit der Ausgestaltung des bestehenden Gesetzes einverstanden sind, ist es nun doch an der Zeit, einige wenige Aspekte aufzugreifen und die dazu gehörenden Regelungen zu ändern“, sagte Görig. Nach eingehender Diskussion mit dem Landesjagdverband, mit Hegegemeinschaften, Jagdgenossenschaften und Sachkundigen habe die SPD-Fraktion nun die Argumente der Fachleute aufgegriffen und die Änderung von Teilen des Gesetzes beantragt.

„Die Veränderungen im Einzelnen beginnen mit der Abschussplanung für Rehwild. Wir wollen, dass die Hegegemeinschaften darüber entscheiden können, ob für ein Gebiet ein gemeinsamer Abschussplan für Rehwild festgesetzt wird. Bisher ist dies für jedes Revier durch die Jagdbehörde geschehen. Auch die besondere Abschussregelung für Rot-, Dam- und Muffelwild wird verändert. Bisher war außerhalb dieser Gebiete alles Wild zum Abschuss freigegeben. Dem Austausch zwischen den Wildpopulationen (Gen-Austausch) kommt jedoch nach Bewertung der Sachverständigen große Bedeutung zu. Deshalb ist jetzt ein Abschussplan in angrenzenden Gebieten nur für weibliches Wild, Kälber und Lämmer festzusetzen“, so Görig.

Für wichtig und notwendig halte er eine verbesserte Regelung bei der Nachsuche verletzten Wildes, die auch einen Beitrag zum Tierschutz darstelle. Bisher habe verletztes Wild nur innerhalb der Reviergrenzen einer einzelnen Hegegemeinschaft nachgesucht werden können. Neu geregelt werden soll die überregionale Nachsuche, bei der die Grenzen des Gebietes der Hegegemeinschaft sowie der angrenzenden Hegegemeinschaften überschritten werden dürfen. „Das Verfahren hierzu soll der Landesvereinigung der Jäger nach Genehmigung obliegen. Die so genannte Nachsuche verletzter Wildtiere wird dadurch erheblich vereinfacht, die Leidenszeit für die Tiere deutlich verkürzt, zudem wird der bisherige Verwaltungsaufwand für die untere Jagdbehörde reduziert.“ Die qualifizierte Nachsuche verletzter Wildtiere über Hegegemeinschaftsgrenzen hinaus könne in anderen Bundesländern bereits erfolgen.

Zusätzlich könne mit der von der SPD vorgeschlagenen Änderung künftig eine Verlängerung der Jagdzeiten abweichend vom Bundesjagdgesetz vorgenommen werden. „Gegenwärtig können Jagdzeiten nur verkürzt oder gänzlich aufgehoben werden, es sollte jedoch die Möglichkeit bestehen, durch längere Jagdzeiten neuen angewachsenen Populationen und vermehrten Wildschäden Herr zu werden.“

Die Fütterung von Schwarzwild zur Bejagung bedürfe in Hessen der besonderen Genehmigung. „Wir greifen hier den Wunsch aus der Praxis auf, die aufwändige Genehmigung seitens der unteren Jagdbehörde durch ein schriftliches Anzeigeverfahren zu ersetzen und damit auch zur Entlastung der Behörde beizutragen“, so der SPD-Politiker. Eine Abschaffung der Fütterung zur Bejagung (Kirrung) komme für ihn nicht in Frage, weil auch diese Art der Bejagung des Schwarzwildes höchst erfolgreich sei. Dennoch sei es erforderlich, stichprobenartige Kontrollen der Kirrung durch die Behörde vorzunehmen, um Missbrauch zu verhindern.

SPD-Fraktion im Hessischen Landtag

 

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Gesetz zur Änderung des Hessischen Jagdgesetzes

Vom

Artikel 1

Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)

Das Hessische Jagdgesetz (HJagdG) in der Fassung vom 5. Juni 2001 (GVB I S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVB I S. 638, wird wie folgt geändert:

1.         § 26 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Absatz 2 wird eingefügt:

„(2) Gem. § 21 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bundesjagdgesetz ist auf Antrag einer Hegegemeinschaft ein gemeinsamer Abschussplan für das Rehwild auf der Grundlage des Vorschlags der Hegegemeinschaft nach § 26 a Abs. 5, getrennt nach Geschlecht und Alterstufe festzusetzen."

b) Die Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 3 bis 5.

2.         § 26 b Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Für Jagdbezirke, die an abgegrenzte Rot-, Dam- und Muffelwildgebiete angrenzen, ist für den Abschuss des weiblichen Wildes jeder Wildart sowie der Kälber und Lämmer beider Geschlechter ein Abschussplan festzusetzen."

3.         In § 27 wird Absatz 6 wie folgt neu gefasst:

„(6) Innerhalb des Gebietes einer Hegegemeinschaft kann die Hegegemeinschaft anerkannte Schweißhundeführer bestimmen, die bei der Nachsuche von Schalenwild die Grenzen von Jagdbezirken des Gebietes der Hegegemeinschaft sowie angrenzender Hegegemeinschaften unter Mitführung der Schusswaffe ohne vorherige Benachrichtigung der Jagdausübungsberechtigte, in deren Bezirk das kranke Stück Schalenwild eingewechselt ist, überschreiten dürfen. Die Landesvereinigungen der Jäger können darüber hinaus auf Antrag nach Satz1 bestimmte Schweißhundführer bestimmen, die unabhängig der Grenzen von Hegegemeinschaften krankes Schalenwild nachsuchen dürfen. Die Landesvereinigungen der Jäger erstellen Bestimmungen über das Nachsuchewesen in Hessen, insbesondere über das Verfahren und die Voraussetzungen zur Anerkennung der Schweißhunde und deren Führer sowie deren Rechte und Pflichten, die von der obersten Jagdbehörde genehmigt werden."

4.         § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz1 werden die Wörter „sowie mit Genehmigung der Jagdbehörde"

gestrichen.

b) Es wird folgender Satz 2 eingefügt: „Die Fütterung zur Bejagung ist der Jagdbehörde schriftlich anzuzeigen."

5.         ln § 43 wird die Nummer 3 wie folgt neu gefasst:

„3. Jagd- und Schonzeiten nach § 22 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 Bundesjagdgesetz, entgegen §$ 22 Abs. 1 Satz 3 Bundesjagdgesetz können Jagdzeiten jedoch abweichend von einer vom Bundesminister oder der Bundesministerin erlassenen Rechtsverordnung über die Jagdzeiten nach § 22 Abs.1 Bundesjagdgesetz auch verlängert werden."

Artikel 2

Änderung der Verordnung über die Wildfütterung

Die Verordnung über die Wildfütterung vom 13. April 2000 (GVB l. Seite 270) wird wie folgt geändert:

1.         § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der Satzteil „(mit nicht mehr als 30 % Anteil von Obsttrestersilagen)“ gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter „mit Raufutter kombiniert" gestrichen.

2.         § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz1 erhält folgende Fassung:

„Die Fütterung zur Bejagung ist der Jagdbehörde schriftlich anzuzeigen."

b) Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 3

Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, die Verordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 4

lnkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Begründung:

A) Allgemeines

Die Begründung ergibt sich aus den Begründungen zu den einzelnen Vorschriften.

B) Zu den einzelnen Vorschriften

l. Zu Artikel 1 (Hessisches Jagdgesetz):

Zu 1. a):

Aufgrund der positiven Erfahrungen des Pilotprojektes der Hegegemeinschaft Knüll sollen die Hegegemeinschaften darüber entscheiden können, ob für ihr Gebiet ein gemeinsamer Abschussplan für Rehwild festgesetzt wird, der von den einzelnen Revierinhabern in Eigenverantwortung nach festgelegten Kriterien erfüllt wird.

Zu 1.b): Folgewirkung der vorigen Änderung.

Zu 2.:

Dem Austausch zwischen Rotwildpopulationen in den derzeit ausgewiesenen Rotwildgebieten kommt große Bedeutung zu. Dies darf nicht durch die Freigabe allen weiblichen Wildes und junger Hirsche, die in erster Linie zwischen den einzelnen Rotwildgebieten wandern, in den rotwildfreien Gebieten unterbunden werden. Eine Abschussfreigabe in anderen Jagdbezirken außerhalb der abgegrenzten Gebiete sollte nur dann erfolgen, wenn erhebliche Wildschäden auftreten (§ 27 Bundesjagdgesetz).

Dies wird bei durchziehendem Wild im Allgemeinen jedoch nicht der Fall sein. Die Freigabe männlichen Wildes provoziert darüber hinaus dazu, das weibliche Wild nicht zu bejagen in der Hoffnung, dass dieses einen Hirsch nachzieht.

Zu 3:

Die Änderungserfordernis ergibt sich aus der Tatsache, dass der Tierschutz als Staatsziel Bestandteil des Grundgesetzes ist. Es ist daher jagdrechtlich sicherzustellen, dass eine qualifizierte Nachsuche verletzter Wildtiere über Revier- bzw. Hegegemeinschaftsgrenzen hinaus erfolgen kann. Mit der Änderung des HJagdG wird der Vorgabe des Grundgesetzes Rechnung getragen, wie in anderen Bundesländern bereits geschehen.

Durch die Bennennung solcher überregionalen Nachsuchegespanne ist die weitere Einschränkung des Jagdausübungsrechts der Revierinhaber gering, da durch festgelegte Qualifizierungsmerkmale der Kreis der Nachsuchegespanne wesentlich eingeschränkt werden kann. Auch werden Verwaltungskosten und der Verwaltungsaufwand für die Untere Jagdbehörde reduziert, da einzelne Gespanne nicht mehr von mehreren Unteren Jagdbehörden parallel für hegegemeinschaftsübergreifende Nachsuchen anerkannt werden müssen.

Zu 4.:

In den meisten Bundesländern bedarf die Kirrung zur Bejagung von Schwarzwild keiner besonderen Genehmigung. Durch allgemein verbindliche Regelungen in einer Rechtsverordnung kann die Einhaltung der Bestimmungen sichergestellt und die derzeit anfallenden Gebühren der Genehmigung durch die Untere Jagdbehörde eingespart werden. Eine schriftliche Anzeigepflicht ermöglicht, die Einhaltung der Bestimmungen zu überwachen.

ll. Zu Artikel 2 (Verordnung über die Wildfütterung):

Zu 1.:

Es handelt sich bei der bestehenden Regelung um praxisferne und erschwert umzusetzende Vorschriften, zumal Rehwild in der Regel kein Raufutter aufnimmt.

Zu 2.:

Die Begründung entspricht der Begründung zu Artikel 1, Punkt 4.

lll. Zu Artikel 3 (Zuständigkeitsvorbehalt):

Die Vorschrift stellt sicher, dass die durch dieses Gesetz geänderte Verordnung dadurch nicht in den Rang eines formellen Gesetzes erhoben wird, sondern weiterhin durch den jeweiligen Verordnungsgeber geändert oder aufgehoben werden kann.

IV. Zu Artikel 4 (lnkrafttreten):

Regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

 

Wiesbaden, den 1. Dezember 2009/Ma.

 

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