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Bei Fütterung und Kirrung ist der rechtliche Rahmen zu beachten |
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Die Fütterung des Schalenwildes in der freien Wildbahn ist in Hessen nur in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April zulässig. In Jagdbezirken, in denen im Januar gefüttert wird, ist die Jagdausübung auf Schalenwild, außer Schwarzwild, verboten. Als Futtermittel dürfen nur Rau- und Saftfutter ausgebracht werden. Dies sind ausschließlich Heu, Rüben und Silagen mit nicht mehr als 30% Anteil von Obsttrestersilagen. Kraftfutter darf auch in Mischung mit Silagen nicht gefüttert werden. Die Ausbringung von Rüben und Silagen muss stets in den dem vorhandenen Wildbestand angepassten Mengen mit Raufutter kombiniert erfolgen. Schwarzwild darf darüber hinaus auch mit heimischem Getreide und Mais gefüttert werden. Dabei wird beim Schwarzwild zwischen Erhaltungsfütterung, Ablenkungsfütterung und Kirrung unterschieden. Die Erhaltungsfütterung ist vom 1. Januar bis 30. April mit Rau- und Saftfutter (z.B. Rüben) sowie mit nicht weiter verarbeitetem Getreide und Mais ohne Genehmigung gestattet. Die Ablenkungsfütterung kann ganzjährig in geschlossenen Waldgebieten von mindestens 100 ha Größe, ohne Bejagung in einem Umkreis von 200 m und bei einem Abstand von 200 m vom Waldrand mit Getreide und Mais ohne Genehmigung betrieben werden. Die Fütterung zur Bejagung des Schwarzwildes (Kirrung) ist nur mit Genehmigung der unteren Jagdbehörde und nur mit Getreide und Mais zulässig. Bei allen Fütterungsarten darf Getreide und Mais nur Verwendung finden, wenn Vorrichtungen geschaffen werden, die sicherstellen, dass anderes Schalenwild dieses Futter nicht aufnimmt. Die Kirrungsgenehmigung können die unteren Jagdbehörden mit Auflagen, insbesondere zur Kirrfuttermenge und zur Anzahl und Verteilung der Kirrstellen, verbinden. Dabei soll Futtermenge auf 1 kg/Tag und Kirrung beschränkt werden. Verstöße gegen die Fütterungs- bzw. Kirrungsvorschriften sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Bei gröblichen und/oder wiederholten Verstößen droht der Entzug des Jagdscheins und damit der Verlust der Jagdpacht. |
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