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Die Schüsseltreiben-Frage |
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Es ist das klassische Diskussionsthema nach jeder Gesellschaftsjagd: Darf man eigentlich seine Waffe beim Schüsseltreiben im Auto lassen? Rechtsanwalt Joachim Streitberger, Sprecher des Forum Waffenrecht, zieht den Entwurf der Waffenverwaltungsvorschrift zu Beantwortung dieser Frage heran. So passiert es tausendfach am Ende eines Jagdtages. Nach dem Streckelegen geht Jäger J. zum „Schüsseltreiben“. Da er beim letzten Aufenthalt in diesem Gasthof von einem anderen Gast wegen des mitgenommenen Gewehrs angepflaumt worden war, will er auch dort seine Waffe im Auto belassen. Zwei weitere Situationen zum Thema Waffenaufbewahrung: Jäger H. folgt einer Jagdeinladung und übernachtet in einem Hotel. Abends macht er einen längeren „Stadtbummel“. Seinen Repetierer lässt er solange im verschlossenen Hotelzimmer. Fall 3: Nach einem Morgenansitz geht Jäger B. auf den Schießstand und macht einige Kotrollschüsse mit seiner Kurzwaffe. Den Repetierer lässt er im verschlossenen Kofferraum seiner Limousine auf der Straße vor dem Schießstand. Ist das alles zulässig? Vor den Diskussionen um die Waffenverwaltungsvorschrift (WaffVwV) wäre die Antwort in beiden Fällen ein „Nein“ gewesen, da auch in der Rechtsprechung die „Verwahrung“ – die vorübergehende Aufbewahrung – der Schusswaffe im Auto als nicht zulässig angesehen wurde. In diesem Punkt – nach den jahrelangen Forderungen der Verbände nach einer „praktikablen“ Lösung für die Fälle des Umgangs mit den Schusswaffen auf Reisen und im Zusammenhang mit der Jagdausübung – brachte der Entwurf der Waffenverwaltungsvorschrift, fußend auf der Grundnorm des § 13 Abs. 11 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV), eine deutliche Verbesserung für die Praxis. § 13 Abs. 11 AWaffV besagt: „Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.“ Nun, die wenigsten haben auf der Fahrt zur Jagd oder zum Schießstand einen Tresor der Sicherheitsstufe A (als Mindestanforderung nach § 36 Abs. 1 WaffG) zur Hand. Es gibt also rein faktisch für denjenigen, der zeitweilig die „Aufsicht“ über die Waffe nicht ausüben kann, nur zwei Möglichkeiten:
Ansonsten wäre faktisch die im Waffengesetz für zulässig erklärte Möglichkeit, die Schusswaffen „im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck“ zu führen, durch die Aufbewahrungsvorschriften ausgehebelt. Das konnte der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Praxisnaher Entwurf Welche konkreten Maßnahmen unter „sonstigen erforderlichen Vorkehrungen“ gemeint sind, bestimmt die AWaffV naturgemäß nicht, was zu einer Vielzahl von Fragen der Betroffenen führte. Diese Fragen mit der nötigen Rechtssicherheit für die Betroffenen zu beantworten und gleichzeitig eine praxisnahe Regelung hierzu hätte die WaffVwV geboten. In Ziffer 36.2 des Entwurfs der WaffVwV war hierzu vorgesehen: „Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Abs. 11 AWaffV müssen sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und Menge der zu schützenden Gegenstände richten. Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind. Bei notwendigen Hotelaufenthalten, z.B. am Ort der Jagd, am Ort der Sportausübung oder im Zusammenhang mit Vertreter- oder Verkaufstätigkeiten ist die Aufbewahrung im Hotelzimmer – auch bei kurzfristigem Verlassen des Hotelzimmers – dann möglich, wenn die Waffen und die Munition in einem Transportbehältnis oder in einem verschlossenen Schrank oder einem sonstigen verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Auch das Entfernen eines wesentlichen Teils oder die Anbringung einer Abzugssperrvorrichtung ist möglich.“ Nach dieser Bestimmung des Entwurfs der WaffVwV wäre also – was angesichts der technischen Entwicklung (Wegfahrsperre) sicherlich angemessen ist – dann zulässig, die Schusswaffe im Fahrzeug zu belassen, wenn nicht durch entsprechende Aufkleber oder sonstige jagdliche Insignien quasi „darauf hingewiesen“ wird, dass darin Waffen aufbewahrt werden oder wenn diese gar sichtbar sind. Das grundsätzliche Problem: Der Entwurf der WaffVwV ist nicht in Kraft gesetzt worden, aus bekannten Gründen. Dieser Entwurf setzt jedoch nur die Grundsätze um, die in der Begründung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung normiert sind: „Absatz
11 betrifft – in Abgrenzung zu Absatz 6 – die vorübergehende
Aufbewahrung bestimmter Waffen oder Munition, etwa während eines
Hotelaufenthalts am Ort der Jagd oder Sportausübung oder in Jagd- oder
Wettkampfpausen. Hier besteht eine Möglichkeit der Sicherung in der
Beaufsichtigung als einer Form des „aktiven“ Entwendungs- oder
Missbrauchsschutzes. Aber
auch die Möglichkeit des passiven Schutzes soll eröffnet bleiben, etwa
durch die Aufbewahrung einer Schusswaffe in einem (sie der Sicht
entziehenden) Transportbehältnis, die Entfernung eines wesentlichen Teils
und/oder die Anbringung einer Abzugsverriegelung; insoweit wird die
Generalklausel des § 36 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes herangezogen.
Die Wörter „angemessen“ und „erforderlich“ bringen zum Ausdruck,
dass es um ein Maß des Schutzes geht, der insbesondere der Dauer der vorübergehenden
Aufbewahrung und der Art und Menge der aufzubewahrenden Gegenstände
Rechung zu tragen hat.“ Da die Möglichkeit des „passiven Schutzes“ ausdrücklich eingeräumt wird, setzt der Entwurf der Waffenverwaltungsvorschrift nur um, was in der AWaffV angelegt wurde. Es bleibt damit – auch ohne dass die WaffVwV (im Übrigen hinsichtlich dieses Punktes einvernehmlich zwischen Bund und Ländern abgestimmt!) in Kraft gesetzt ist, dass der Jäger im Ausgangsfall seine Waffen in den Fällen eins und zwei im Fahrzug kurzzeitig aufbewahren darf. Voraussetzung: Es darf nicht erkennbar sein, dass Schusswaffen im Fahrzeug sind. Eine erfreulich sachgerechte Möglichkeit.
Kurzfristige
Waffenaufbewahrung im Auto
Waffenunterbringung
im Hotelzimmer
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