|
|
| 3/2009 |
|
Deutsches Reviersystem erfüllt Vorgaben der Europäischen Konvention |
|
– DJV-Gutachten: Vorwurf mangelnder Gewissensfreiheit geht ins Leere – |
|
Das deutsche Revierprinzip steht in Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention. Zu diesem Ergebnis kommt der Düsseldorfer Verfassungsrechtler Professor Johannes Dietlein in einer vom DJV initiierten wissenschaftlichen Untersuchung. Dietlein, der an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf lehrt, stellte die Ergebnisse am 16. Februar dem DJV-Präsidium in Bonn vor. Auch nach der umstrittenen Beanstandung des französischen und luxemburgischen Rechtes durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EUGMR) gilt demnach: Es gibt keine Veranlassung, die gültige einhellige Rechtsprechung zum deutschen Revierprinzip zu revidieren. Professor
Dietlein verweist insbesondere darauf, dass die deutschen
Jagdgenossenschaften – anders als in Luxemburg und Frankreich – in den
Staat integrierte Verwaltungseinheiten darstellen. Sie sind also keine
privaten Vereine. Vor diesem Hintergrund richtet sich auch der gesetzliche
Bejagungsauftrag allein an die Jagdgenossenschaft als staatlichen
Verwaltungsträger, nicht aber an den einzelnen Jagdgenossen. Der Vorwurf
von Gegnern, die Jagd beeinträchtige die individuelle Gewissensfreiheit,
läuft somit ins Leere. Niemand könne unter Berufung auf seine
Gewissensfreiheit die Rechtsordnung nach den eigenen Vorstellungen
gestalten, so Professor Dietlein in dem Gutachten. Ausdrücklich
hob der Verfassungsrechtler hervor, dass das Prinzip der flächendeckenden
Bejagung ein zentrales Steuerungselement des deutschen Revierprinzips
darstellt. Dieses dient den grundrechtlich verankerten Schutzinteressen
der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie dem Schutz zentraler
Gemeinwohlgüter. Dazu gehören der Schutz des Waldes und die Erhaltung
Standort angemessener, gesunder Wildbestände. |
| zur Startseite |