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Anforderungen
des Gesetzgebers beachten |
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Waffen
und Munition richtig aufbewahren |
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Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu
treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder
Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Dies ist die allgemeine Regelung zur
Aufbewahrung, die das Waffengesetz in § 36 Abs. 1 trifft. Wie diese
Regelung im Alltag umgesetzt werden muss, erläutert Rechtsanwalt Joachim
Streitberger, DJV. An
der Aufbewahrung von erlaubnisfreien Schusswaffen ändert sich erst einmal
nichts. Sie sind – wie jetzt auch die sonstigen Waffen (Hieb- und Stoßwaffen)
– weiterhin so aufzubewahren, dass sie gegen Abhandenkommen – also die
Wegnahme durch Unbefugte – gesichert ist. Unbefugt oder nichtberechtigt
für den Umgang mit Waffen, die ab 18 Jahren jeder frei erwerben kann,
sind alle Personen, die noch nicht volljährig sind. Somit sind an die
Waffenaufbewahrung höhere Anforderungen zu stellen (wohl zumindest ein
abgeschlossener Schrank), soweit Kinder im Haus sind. Erlaubnispflichtige
Waffen Die
hier aufgeführten Waffenbehältnisse stellen jeweils die durch das
Waffengesetz und die dazugehörige Verordnung aufgestellten
Mindestanforderungen dar. Werden Behältnisse einer höheren
Sicherheitsstufe verwendet, so ist dies selbstverständlich zulässig.
Jeweils 10 Langwaffen dürfen in einem Schrank der Klasse A nach der Norm
VDMA 24992 (Stand Mai 1995) aufbewahrt werden. Die Munition darf in diesem
A-Schrank nur verwahrt werden, wenn im Schrank ein verschließbares Fach
vorhanden ist. Andernfalls ist die Munition in einem Stahlblechbehältnis
ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen
Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis
aufzubewahren. Jeweils bis zu 10 Kurzwaffen dürfen in einem Schrank der
Stufe B (VDMA 24992) verwahrt werden, wenn dieser mindestens ein Gewicht
von 200 kg hat oder in entsprechender Weise verankert ist. Liegen Gewicht
oder Verankerung unter 200 kg, dürfen in dem B-Schrank maximal 5
Kurzwaffen verwahrt werden. Langwaffen dürfen in einem B-Schrank ohne
zahlenmäßige Begrenzung aufbewahrt werden. Verbotene Schusswaffen sind
mindestens in einem Behältnis der Stufe B aufzubewahren, hier gilt eine
Grenze von 10 Stück pro Behältnis, wiederum mit der Vorgabe, dass das
Behältnis mindestens 200 kg wiegen muss. Grundsätzlich
gilt, dass ein B-Schrank einem Schrank der Klasse o nach der Norm DIN/EN
1143-1 gleichgestellt ist. Der einzige Unterschied ist, dass in einem
B-Schrank die Munition getrennt von den Waffen aufzubewahren ist. Für
diese Trennung genügt nach der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz,
wenn die Munition in einem abschließbaren Innenfach des Schrankes
aufbewahrt wird. Besondere
Regelungen gelten für A-Schränke mit B-Innenfächern. Hier ist es
erlaubt, im Innenfach bis zu 5 Kurzwaffen und Munition
aufzubewahren. Mehrere
Waffenbesitzer unter einem Dach Wie
auch schon unter dem alten Waffengesetz gilt nach wie vor bei der
Waffenaufbewahrung der Grundsatz, dass jeder nur so zu den Waffen Zugriff
haben darf, für die er berechtigt ist, also die in seiner WBK eingetragen
sind. Nun bringt die Allgemein Verordnung zum Waffengesetz hier eine
Erleichterung für Personen, die Waffen besitzen und in häuslicher
Gemeinschaft leben. Diese dürfen ihre Waffen in einem oder mehreren Behältnissen
aufbewahren, auch wenn sie keine gemeinsame Waffenbesitzkarte haben. Die
„häusliche Gemeinschaft“ besteht auch dann noch, wenn beispielsweise
der Sohn einen Zweitwohnsitz während des Studiums hat und regelmäßig zu
seinem Elternhaus zurückkehrt. Auf
Reisen Für
die Waffenaufbewahrung auf Reisen, die zu einem vom Bedürfnis umfassten
Zweck unternommen werden, also Jagdreisen und Reisen zu Wettkämpfen oder
Reisen mit Waffen zu Sammlertreffen, gelten erleichterte Bedingungen für
die Waffenaufbewahrung. Die Verordnung formuliert hier, dass die Waffen,
soweit die „normalen“ gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt werden
können, unter „angemessener Aufsicht“ zu verwahren oder durch
sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte
Ansichnahme zu sichern sind. Hierzu
macht der Entwurf der Waffenverwaltungsvorschrift, die leider nicht in
Kraft gesetzt wurde, aber von einigen Bundesländern dennoch zur Grundlage
des Vollzugs erklärt wurde, konkrete Angaben. Danach ist nunmehr die
Aufbewahrung in einem Kraftfahrzeug zulässig, wenn von Außen nicht
erkennbar ist, dass darin Waffen aufbewahrt werden. Der
Zweitschlüssel Zu
den Waffen darf nur derjenige Zugriff haben, der für die Waffen
berechtigt ist. Folglich darf der Zweitschlüssel nur an Berechtigte übergeben
werden. (aus
DJV-Handbuch 2009, RA Joachim Streitberger) |
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