Anforderungen des Gesetzgebers beachten

Waffen und Munition richtig aufbewahren

 

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Dies ist die allgemeine Regelung zur Aufbewahrung, die das Waffengesetz in § 36 Abs. 1 trifft. Wie diese Regelung im Alltag umgesetzt werden muss, erläutert Rechtsanwalt Joachim Streitberger, DJV.

 

An der Aufbewahrung von erlaubnisfreien Schusswaffen ändert sich erst einmal nichts. Sie sind – wie jetzt auch die sonstigen Waffen (Hieb- und Stoßwaffen) – weiterhin so aufzubewahren, dass sie gegen Abhandenkommen – also die Wegnahme durch Unbefugte – gesichert ist. Unbefugt oder nichtberechtigt für den Umgang mit Waffen, die ab 18 Jahren jeder frei erwerben kann, sind alle Personen, die noch nicht volljährig sind. Somit sind an die Waffenaufbewahrung höhere Anforderungen zu stellen (wohl zumindest ein abgeschlossener Schrank), soweit Kinder im Haus sind.

 

Erlaubnispflichtige Waffen

 

Die hier aufgeführten Waffenbehältnisse stellen jeweils die durch das Waffengesetz und die dazugehörige Verordnung aufgestellten Mindestanforderungen dar. Werden Behältnisse einer höheren Sicherheitsstufe verwendet, so ist dies selbstverständlich zulässig. Jeweils 10 Langwaffen dürfen in einem Schrank der Klasse A nach der Norm VDMA 24992 (Stand Mai 1995) aufbewahrt werden. Die Munition darf in diesem A-Schrank nur verwahrt werden, wenn im Schrank ein verschließbares Fach vorhanden ist. Andernfalls ist die Munition in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufzubewahren. Jeweils bis zu 10 Kurzwaffen dürfen in einem Schrank der Stufe B (VDMA 24992) verwahrt werden, wenn dieser mindestens ein Gewicht von 200 kg hat oder in entsprechender Weise verankert ist. Liegen Gewicht oder Verankerung unter 200 kg, dürfen in dem B-Schrank maximal 5 Kurzwaffen verwahrt werden. Langwaffen dürfen in einem B-Schrank ohne zahlenmäßige Begrenzung aufbewahrt werden. Verbotene Schusswaffen sind mindestens in einem Behältnis der Stufe B aufzubewahren, hier gilt eine Grenze von 10 Stück pro Behältnis, wiederum mit der Vorgabe, dass das Behältnis mindestens 200 kg wiegen muss.

Grundsätzlich gilt, dass ein B-Schrank einem Schrank der Klasse o nach der Norm DIN/EN 1143-1 gleichgestellt ist. Der einzige Unterschied ist, dass in einem B-Schrank die Munition getrennt von den Waffen aufzubewahren ist. Für diese Trennung genügt nach der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz, wenn die Munition in einem abschließbaren Innenfach des Schrankes aufbewahrt wird.

Besondere Regelungen gelten für A-Schränke mit B-Innenfächern. Hier ist es erlaubt, im Innenfach bis zu 5 Kurzwaffen und Munition aufzubewahren.

 

Mehrere Waffenbesitzer unter einem Dach

Wie auch schon unter dem alten Waffengesetz gilt nach wie vor bei der Waffenaufbewahrung der Grundsatz, dass jeder nur so zu den Waffen Zugriff haben darf, für die er berechtigt ist, also die in seiner WBK eingetragen sind. Nun bringt die Allgemein Verordnung zum Waffengesetz hier eine Erleichterung für Personen, die Waffen besitzen und in häuslicher Gemeinschaft leben. Diese dürfen ihre Waffen in einem oder mehreren Behältnissen aufbewahren, auch wenn sie keine gemeinsame Waffenbesitzkarte haben. Die „häusliche Gemeinschaft“ besteht auch dann noch, wenn beispielsweise der Sohn einen Zweitwohnsitz während des Studiums hat und regelmäßig zu seinem Elternhaus zurückkehrt.

 

Auf Reisen

Für die Waffenaufbewahrung auf Reisen, die zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck unternommen werden, also Jagdreisen und Reisen zu Wettkämpfen oder Reisen mit Waffen zu Sammlertreffen, gelten erleichterte Bedingungen für die Waffenaufbewahrung. Die Verordnung formuliert hier, dass die Waffen, soweit die „normalen“ gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt werden können, unter „angemessener Aufsicht“ zu verwahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern sind.

Hierzu macht der Entwurf der Waffenverwaltungsvorschrift, die leider nicht in Kraft gesetzt wurde, aber von einigen Bundesländern dennoch zur Grundlage des Vollzugs erklärt wurde, konkrete Angaben. Danach ist nunmehr die Aufbewahrung in einem Kraftfahrzeug zulässig, wenn von Außen nicht erkennbar ist, dass darin Waffen aufbewahrt werden.

 

Der Zweitschlüssel

Zu den Waffen darf nur derjenige Zugriff haben, der für die Waffen berechtigt ist. Folglich darf der Zweitschlüssel nur an Berechtigte übergeben werden.

 

(aus DJV-Handbuch 2009, RA Joachim Streitberger)

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