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LJV: Änderungsvorschläge
zum Hessischen Jagdrecht |
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Obwohl nach Auffassung der im Hessischen Landtag vertretenen Parteien an den im Bundesjagdgesetz und Hessischen Jagdgesetz verankerten Eckpunkten nichts geändert werden soll, was vom LJV Hessen ausdrücklich begrüßt wird, hat der LJV bereits im April 2009 jagdrechtliche Änderungen einzelner hessischer Vorschriften vorgeschlagen. Die Vorschläge die an den bewährten Strukturen der Jagd in Deutschland nichts ändern, beruhen auf den Aussagen und Zusagen der Parteien auf die LJV-Wahlprüfsteine zur Landtagswahl und sollen einer Verbesserung der Jagdpraxis, der Verwaltungsvereinfachung sowie dem Abbau von Bürokratie dienen. Jagd- und Schonzeiten Die Jagdzeit auf den Dachs erscheint aufgrund der angewachsenen Population und vermehrter Wildschäden nicht mehr zeitgemäß und sollte nach Auffassung des LJV bis Ende Januar verlängert werden. Da nach dem in Hessen nach wie vor gültigen Bundesjagdgesetz die Länder zwar die Bundesjagdzeiten verkürzen oder aufheben können, nicht jedoch verlängern, müsste zunächst das Hessische Jagdgesetz entsprechend geändert werden. Die Nilgans sollte ins Jagdrecht übernommen werden und die Jagdzeiten für Grau-, Kanada- und Nilgänse bis Mitte Januar festgesetzt werden. Die Jagdzeiten für Ringeltauben sollte insbesondere zur Schadensabwehr ebenfalls vorgezogen und verlängert werden, wie dies z.T. in anderen Bundesländern bereits der Fall ist. Schließlich sollten Jagdzeiten für Waldschnepfen und Höckerschwäne in Hessen wieder eingeführt werden. Kirrung- Wildfütterung Da die Kirrung zur Bejagung von Schwarzwild in fast allen anderen Bundesländern keiner besonderen Genehmigung bedarf, sollte auch in Hessen eine Genehmigungspflicht entfallen. Durch allgemeinverbindliche Regelungen in einer Rechtsverordnung kann die Einhaltung der derzeitigen Bestimmungen sichergestellt werden und die anfallenden Gebühren der Genehmigung durch die Untere Jagdbehörde eingespart werden. Die Genehmigungsverfügungen der Unteren Jagdbehörde enthalten i.d.R. nur eine Wiederholung des Textes eines Erlasses der Obersten Jagdbehörde, so dass auf diese verzichtet werden kann, wenn entsprechende Regelungen für die einzelnen Revierinhaber verbindlich in einer Rechtsverordnung festgelegt werden. Um die Einhaltung der Bestimmungen überwachen zu können, ist eine Anzeigepflicht von Kirrungen an die Untere Jagdbehörde denkbar. Die derzeitige Regelung wonach bei der Wildfütterung Schalenwild nur mit Saftfutter „mit nicht mehr als 30 % Anteil von Obsttrestersilagen“ und „nur mit Raufutter kombiniert“ gefüttert werden darf, ist praxisfremd, zumal Rehwild i.d.R. kein Raufutter aufnimmt. Rehwildabschussfestsetzung für
Hegegemeinschaften Aufgrund der positiven Erfahrungen des Pilotprojektes der Hegegemeinschaft Knüll sollten die Hegegemeinschaften darüber entscheiden können, ob für ihr Gebiet ein gemeinsamer Abschussplan für Rehwild festgesetzt wird, der von den einzelnen Revierinhabern in Eigenverantwortung nach festgelegten Kriterien erfüllt wird. Verbisserhebungsverfahren (Forstliches
Gutachten) Der Erlass über Lebensraumgutachten vom 22.02.1988 sollte überarbeitet werden. Derzeit wird landesweit ein aufwendiges Verbisserhebungsverfahren zur Rehwildabschussplanung durchgeführt. Dieser Aufwand sollte durch ein allgemeines Forstliches Gutachten ersetzt werden und ein Verbisserhebungsverfahren auf Traktflächen nur noch dann erfolgen, wenn von Waldbesitzern oder Revierinhabern gravierende Änderungen des Abschussplanes gefordert werden. Die Verbissbelastung durch Rehwild ist in Hessen seit Jahren rückläufig und die Abschussplanung erfolgt in den Hegegemeinschaften i.d.R. einvernehmlich. Abschussfestsetzung in hochwildfreien
Gebieten Dem Austausch zwischen Rotwildpopulationen in den derzeit ausgewiesenen Rotwildgebieten kommt große Bedeutung zu. Dies darf nicht durch die Freigabe allen weiblichen Wildes und junger Hirsche, die in erster Linie zwischen den einzelnen Rotwildgebieten wandern, in den „rotwildfreien“ Gebieten unterbunden werden. Eine Abschussfreigabe in anderen Jagdbezirken außerhalb der abgegrenzten Gebiete sollte nur dann erfolgen, wenn erhebliche Wildschäden auftreten (§ 27 Bundesjagdgesetz). Dies wird bei durchziehendem Wild im Allgemeinen jedoch nicht der Fall sein. Die Freigabe von männlichem Wild provoziert darüber hinaus dazu das weibliche Wild nicht zu bejagen, in der Hoffnung, dass dieses einen Hirsch nachzieht. Im übrigen sollte die Abgrenzung der bestehenden Hochwildgebiete überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt werden. Schließlich wird durch die derzeitige Regelung die von Politikern nach dem Hessischen Naturschutzgesetz geforderte Errichtung von Grünbrücken in Frage gestellt, da alles zwischen Rotwildgebieten wechselnde Wild erlegt werden soll. Grünbrücken, die ja gerade die Wanderbewegungen ermöglichen sollen, werden dadurch ad absurdum geführt. Auch ist die in § 26 b Abs. 4 Hessisches Jagdgesetz getroffene Regelung nach Auffassung des LJV nicht mit der Biodiversitätskonvention vom 09.06.1992, die in Deutschland geltendes Recht ist, vereinbar, da sie dem „Wilderhaltungsgebot“ widerspricht Ausbildung und Prüfung von
Jagdgebrauchshunden Der Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat in seinem Beschluss vom 06.11.1996 die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden hinter der lebenden Ente als tierschutzwidrig angesehen, da dies nicht im Rahmen der Jagdausübung erfolge. Es ist daher im Gesetz klarzustellen, dass die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden Jagdausübung ist, wie dies z.B. in § 4 Abs. 4 des Niedersächsischen Jagdgesetzes oder in § 13 Abs. 6 Waffengesetz ausdrücklich bereits geregelt ist. Nachsuchewesen Nach Auffassung des LJV sollen die Hegegemeinschaften selbst anerkannte Schweißhundführer bestimmen können, die bei der Nachsuche von Schalenwild die Grenzen von Jagdbezirken des Gebietes der Hegegemeinschaft sowie angrenzender Hegegemeinschaften ohne vorherige Benachrichtigung der Jagdausübungsberechtigten, in deren Jagdbezirk das kranke Stück Schalenwild eingewechselt ist, überschreiten dürfen. Der LJV Hessen soll darüber hinaus auf Antrag bestimmte qualifizierte Schweißhundführer bestimmen dürfen, die unabhängig der Grenzen von Hegegemeinschaften krankes Schalenwild nachsuchen dürfen. In Bestimmungen über das Nachsuchewesen sollten insbesondere Verfahren und Voraussetzungen zur Anerkennung der Schweißhunde und deren Führer sowie deren Rechte und Pflichten geregelt werden. Die Notwendigkeit der vorgeschlagenen Änderungen ergibt sich nach Auffassung des LJV Hessen daraus, dass der Tierschutz nach Artikel 20 a Grundgesetz nunmehr Staatsziel ist. Es ist daher jagdrechtlich sicherzustellen, dass eine qualifizierte Nachsuche von verletzten Wildtieren über Revier- bzw. Hegegemeinschaftsgrenzen hinaus qualifiziert und ohne „künstliche Hürden“ (die Arbeit selbst ist ohnehin schwer genug!) erfolgen kann. Eine solche Regelung fehlt bisher in Hessen, so dass die Vorgaben des Grundgesetzes in diesem Punkt noch nicht im Länderrecht umgesetzt wurden. Somit besteht eindeutig Handlungsbedarf. Andere Länder, wie Thüringen oder Mecklenburg-Vorpommern, sind dieser Verpflichtung bereits nachgekommen. Die Anforderungen des Tierschutzes erscheint darüber hinaus höherwertig als der Eingriff in das Jagdausübungsrecht der Revierinhaber, zumal ein solcher Eingriff in das Jagdausübungsrecht bereits jetzt gegeben ist, da nach geltendem Recht die Untere Jagdbehörde für das Gebiet einer Hegegemeinschaft auf Vorschlag der Hegegemeinschaft anerkannte Schweißhundführer bestimmen kann, welche revierübergreifend, auch gegen den Willen des einzelnen Revierinhabers, Nachsuchen durchführen dürfen (§ 27 Abs. 6 Hessisches Jagdgesetz). Durch die Benennung „überregionaler Nachsuchengespanne“ ist die weitere Einschränkung des Jagdausübungsrechts der einzelnen Revierinhaber gering, da durch festgelegte Qualifizierungsmerkmale der Kreis dieser Nachsuchengespanne wesentlich eingeschränkt werden kann. Auch der Verwaltungsaufwand für die Unteren Jagdbehörden wird reduziert, da einzelne qualifizierte Nachsuchengespanne nicht mehr von mehreren Unteren Jagdbehörden parallel für hegegemeinschaftsübergreifende Nachsuchen anerkannt werden müssen. Hierdurch können Verwaltungskosten eingespart werden. Nachsuchenführer werden von der Berufsgenossenschaft als Jagdgäste behandelt. Somit besteht für diese kein Versicherungsschutz, das Risiko verbleibt alleine beim Hundeführer, welcher die Nachsuche durchführt. Es besteht bei den Hessischen Jägern eine große Bereitschaft, sich mit den Nachsuchenführern zu solidarisieren. Eine finanzielle Unterstützung aus Mitteln der Jagdabgabe direkt oder über die Hegegemeinschaften wird von der Hessischen Jägerschaft unterstützt. Jägerprüfung und Falknerprüfung Der LJV Hessen fordert die Übertragung von Organisation, Durchführung und Ausbildung nach der Jägerprüfungsordnung bzw. einer noch zu erlassenden Falknerprüfungsordnung. Die Durchführung der Jägerprüfung ist bereits in Baden-Württemberg und Brandenburg den dortigen LJV übertragen. In mehreren anderen Bundesländern ist eine solche Übertragung beabsichtigt. Eine von den Organisationen der Falkner in Hessen erarbeiteter Entwurf einer Falknerprüfungsordnung liegt vor. Ausbildung und Durchführung der Falknerprüfung könnte in der Aus- und Fortbildungsstätte des LJV Hessen in Kranichstein erfolgen. Die Vorschläge dienen dem Abbau der staatlichen Überregulierung, der Selbstverwaltung der Jägerschaft sowie dem Bürokratie- und Verwaltungsabbau. Die Zusammensetzung der Jägerprüfungsausschüsse erfolgt bereits jetzt in aller Regel aufgrund der Vorschläge des LJV Hessen. Erweiterung der Möglichkeit zur
Schwarzwildbejagung Bei Abwesenheit des/der Jagdausübungsberechtigten oder wenn kein Jagdschutzberechtigter vorhanden ist, sollte die Möglichkeit bestehen, auch kurzfristig von Jagdausübungsberechtigten bestellte zuverlässige Jäger mit der Begleitung von Jagdgästen und der Durchführung von Gesellschaftsjagden (z.B. Maisjagden) zu beauftragen. Dies ist bisher nicht möglich, da nach dem Hessischen Jagdgesetz (§ 12 Abs. 4) Jagdgäste ohne Jagderlaubnisschein nur in Begleitung des/der Jagdausübungsberechtigten (Revierinhaber) oder von ihnen beauftragten Jagdausübungsberechtigten (bestätigte Jagdaufseher) jagen dürfen. Eine entsprechende Gesetzesänderung wonach auch schriftlich vom Jagdausübungsberechtigten bestellte volljährige, zuverlässige Jäger mit der Begleitung von Jagdgästen beauftragt werden können, erscheint im Hinblick auf eine effektive Schwarzwildbejagung notwendig. LJV führt Gespräche Bereits Anfang Mai hat das Präsidium des LJV die vorgenannten Vorschläge Staatsministerin Lautenschläger und der Obersten Jagdbehörde in einem konstruktiven Gespräch erläutert. Dabei hat die Ministerin den kurzfristigen Erlass einer Falknerprüfungsordnung und die Aufnahme der Nilgans ins Jagdrecht in Aussicht gestellt. Die übrigen Vorschläge des LJV Hessen sollen in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe mit der Obersten Jagdbehörde zunächst besprochen und Lösungen gefunden werden. Darüber hinaus hat der LJV seine Vorschläge in einem Gespräch mit dem jagdpolitischen Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Frank Sürmann, und seinem Vertreter, Mario Döweling, erörtert. Die LJV-Vorschläge fanden dabei die uneingeschränkte Zustimmung der FDP-Vertreter. In einem Gespräch mit dem jagdpolitischen Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, Manfred Görig, erzielte der LJV ebenfalls grundsätzliche Übereinstimmung zu seinen Vorschlägen. Schließlich stießen die LJV-Vorschläge in Besprechungen mit Vertretern vom HESSEN-FORST auch dort auf positive Resonanz. Ein Gespräch mit dem jagdpolitischen Sprecher der CDU-Landtagsfraktion ist bisher aus terminlichen Gründen nicht zustande gekommen. Boe
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