Waffen richtig aufbewahren!

– Die Aufbewahrung von Waffen und Munition ist in § 36 Waffengesetz (WaffG) sowie in den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) geregelt –

 

In der Sitzung vom 18.Juni 2009 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung Änderungen des Waffengesetzes beschlossen (Plenarprotokoll 16/227, Seite 25176 ff.). Diesen Regelungen stimmte der Bundesrat am 10. Juli 2009 zu. Die Regelungen zum „Wie“ der Aufbewahrung wurden im neuen Gesetz nicht geändert, sondern eine Kontrollmöglichkeit für die Waffenbehörde und eine Ermächtigung für das BMI eingefügt, abweichende Regelungen für die Aufbewahrung vorzugeben.

 

 

Der § 36 WaffG lautet nun:

 

§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

 

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

 

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.

 

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 und Absatz 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

 

(4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen, so hat der Besitzer bis zum 31. August 2003 die ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung einer diesen Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung vorzunehmen. Dies ist gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und nachzuweisen.

 

(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit von den Anforderungen an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche Anforderungen an die Aufbewahrung oder die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1. Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,.

2. die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,

3. die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen festgelegt werden.

 

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

 

 

Für die sichere Aufbewahrung gelten je nach Anzahl und Art der Waffen folgende Mindestanforderungen für Waffenschränke:

 

 

bis zu 10 Langwaffen

 

Sicherheitsschrank (Sicherheitsbehältnis) A nach VDMA 24992, die Munition muss getrennt in einem anderen Stahlbehälter mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvor­richtung aufbewahrt werden.

Munition darf in A-Schränken mit einer Waffe nur verwahrt werden, wenn darin ein verschließbares Fach vorhanden ist.

 

mehr als 10 Langwaffen

 

Für jeweils bis zu 10 Langwaffen ein A-Schrank nach VDMA 24992, die Munition muss getrennt in einem anderen Stahlbehälter mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung aufbewahrt werden. Getrennt ist die Aufbewahrung auch, wenn in diesem Schrank ein separat verschließbares Fach benutzt wird. Alternativ kann eine unbegrenzte Zahl von Langwaffen in einem Schrank der Klasse B nach VDMA 24992 resp. in einem Sicherheitsschrank Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 aufbewahrt werden. Die Munition kann in diesem Sicherheitsschrank Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 zusammen mit den Waffen aufbewahrt werden.

 

 

bis zu 5 Kurzwaffen

 

In einem B-Schrank nach VDMA 24992, die Munition muss ge­trennt in einem anderen Stahlbehälter mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung aufbewahrt werden.

In einem Sicherheitsschrank Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1, die Munition kann in diesem Sicherheitsschrank Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 zusammen mit den Waffen aufbewahrt werden.

Ins B-Innenfach von A-Schränken dürfen bis zu 5 Kurzwaffen und Munition.

 

5 bis 10 Kurzwaffen

 

In einem B-Schrank nach VDMA 24992, wenn dieser ein Mindestgewicht von 200 kg oder eine Befestigung an der Wand/dem Boden mit einem Mindestabreißgewicht von 200 kg hat.

Die Munition muss getrennt in einem anderen Stahlbehälter mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvor­richtung aufbewahrt werden.

In einem Sicherheitsschrank Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1, die Munition kann in diesem Sicherheitsschrank Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 zusammen mit den Waffen aufbewahrt werden.

 

mehr als 10 Kurzwaffen

 

Jeweils bis 10 Kurzwaffen in einem B-Schrank nach VDMA 24992, wenn dieser ein Mindestgewicht von 200 kg oder eine Befestigung an der Wand/dem Boden mit einem Mindestabreißgewicht von 200 kg hat.

Die Munition muss getrennt in einem anderen Stahlbehälter mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvor­richtung aufbewahrt werden.  Getrennt ist die Aufbewahrung auch, wenn in diesem Schrank ein separat verschließbares Fach benutzt wird.

 

Jeweils bis zu 10 Kurzwaffen in einem Sicherheitsschrank Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1, wenn dieser ein Mindestgewicht von 200 kg oder eine Befestigung an der Wand/dem Boden mit einem Mindestabreißgewicht von 200 kg hat.

Die Munition kann in diesem Sicherheitsschrank Widerstandsgrad 0 nach DIN/EN 1143-1 zusammen mit den Waffen aufbewahrt werden.

 

In einem Sicherheitsschrank Widerstandsgrad 1 nach DIN/EN 1143-1, wenn dieser ein Mindestgewicht von 200 kg oder eine Befestigung an der Wand/dem Boden mit einem Mindestabreißgewicht von 200 kg hat.

Die Munition kann in diesem Sicherheitsschrank Widerstandsgrad 1 nach DIN/EN 1143-1 zusammen mit den Waffen aufbewahrt werden.

 

bis zu 10 Langwaffen und bis zu 5 Kurzwaffen

 

A-Schrank nach VDMA 24992 für bis zu 10 Langwaffen und im Innenschließfach der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 bis zu 5 Kurzwaffen, in diesem Fall dürfen abweichend vom sonstigen Grundsatz Kurzwaffen und Munition zusammen im B-Innenfach aufbewahrt werden

 

 

Aufbewahrung von Schusswaffen in nicht dauernd bewohnten Gebäuden

 

 

In diesem Gebäude dürfen maximal 3 erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Sicherheitsschrank Widerstandsgrad 1 nach DIN/EN 1143-1 aufbewahrt werden. Munition darf hier nicht aufbewahrt werden.

 

 

 

 

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

vom 27.Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert worden ist.

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.3.2008 I 426

 

(Auszug)

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

 

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.

 

(2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, erster und zweiter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes erfolgen.

 

(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

 

(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.

 

(5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht.

 

(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

 

(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 6 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.

 

(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

 

(9) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder in den Absätzen 1 bis 4 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.

 

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

 

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

 

§ 14 Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich

 

Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Betreibers eines Schützenhauses, einer Schießstätte oder eines Waffengewerbes Abweichungen von den Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 5 und 6 Satz 1 und 2 zulassen, wenn ihr ein geeignetes Aufbewahrungskonzept vorgelegt wird. Sie hat bei ihrer Entscheidung neben der für die Aufbewahrung vorgesehenen Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und des Grades der von ihnen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Belegenheit und Frequentiertheit der Aufbewahrungsstätte besonders zu berücksichtigen.

 

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