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Waffen
richtig aufbewahren! |
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Die Aufbewahrung von Waffen und Munition ist in § 36 Waffengesetz (WaffG)
sowie in den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
geregelt – |
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In
der Sitzung vom 18.Juni 2009 hat der Bundestag in zweiter und dritter
Lesung Änderungen des Waffengesetzes beschlossen (Plenarprotokoll 16/227,
Seite 25176 ff.). Diesen Regelungen stimmte der Bundesrat am 10. Juli 2009
zu. Die Regelungen zum „Wie“ der Aufbewahrung wurden im neuen Gesetz
nicht geändert, sondern eine Kontrollmöglichkeit für die Waffenbehörde
und eine Ermächtigung für das BMI eingefügt, abweichende Regelungen für
die Aufbewahrung vorzugeben.
Der
§ 36 WaffG lautet nun: §
36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (1)
Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu
treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder
Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von
Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem
Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1
Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem
Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht. (2)
Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt
ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1
Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis
aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der
Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu
zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als
gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai
1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen
EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als
gleichwertig anzusehen. (3)
Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen
besitzt oder die Erteilung einer
Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die
zur sicheren Aufbewahrung getroffenen
oder vorgesehenen Maßnahmen
nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition
oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der
Pflichten aus Absatz 1 und Absatz 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten,
in denen die Waffen und Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen
gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt. (4)
Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen oder Munition, deren
Erwerb und Besitz ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem
Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten
Anforderungen, so hat der Besitzer bis zum 31. August 2003 die ergänzenden
Vorkehrungen zur Gewährleistung einer diesen Anforderungen entsprechenden
Aufbewahrung vorzunehmen. Dies ist gegenüber der zuständigen Behörde
innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und nachzuweisen. (5)
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der
beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der
Waffen, der Munition oder der
Örtlichkeit von den Anforderungen an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche
Anforderungen an die Aufbewahrung
oder die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können 1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer
unberechtigten Wegnahme oder
Nutzung von Schusswaffen,. 2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme, 3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder
biometrischen Sicherungssystemen festgelegt werden. (6)
Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der
aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der
Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige
Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung
eine angemessene Frist zu setzen. Für
die sichere Aufbewahrung gelten je nach Anzahl und Art der Waffen folgende
Mindestanforderungen für Waffenschränke:
Allgemeine
Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom
27.Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert worden ist. Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.3.2008 I 426 (Auszug) §
13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (1)
In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad
0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines
anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA
24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn
Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter
Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis
bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum
Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das
Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen
Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl
der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl
überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis,
das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997)
oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen
EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von
Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen. (2)
Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.
2.6, erster und zweiter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und
Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur
in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz
1 genannten Normen entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von
Sicherheitsbehältnissen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes
erfolgen. (3)
Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist,
darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit
Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder
in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden. (4)
Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf,
in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992
(Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung
von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis
bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn
sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach
Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die
Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle
der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der
Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der
dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus
Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer
gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort
aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden. (5)
Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der
Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne
des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis
3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum
aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht. (6)
In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei
Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf,
aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm
DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis
erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art
oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf
Antrag zulassen. (7)
Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder
Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der
Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 6 insbesondere
unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen
und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung
stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871
entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere
Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben. (8)
Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an die
Sicherheitsbehältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder
nach den Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2
absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der
Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem
Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen. (9)
Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im
Schutzniveau den in § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder in den Absätzen
1 bis 4 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom
Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen
Instituts für Normung verlangen. (10)
Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch
berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig. (11)
Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung,
insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen,
hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht
aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen
Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die
Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich
ist. §
14 Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf Schießstätten
oder im gewerblichen Bereich Die
zuständige Behörde kann auf Antrag eines Betreibers eines Schützenhauses,
einer Schießstätte oder eines Waffengewerbes Abweichungen von den
Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 5 und 6 Satz 1 und 2 zulassen, wenn ihr
ein geeignetes Aufbewahrungskonzept vorgelegt wird. Sie hat bei ihrer
Entscheidung neben der für die Aufbewahrung vorgesehenen Art und der
Anzahl der Waffen oder der Munition und des Grades der von ihnen
ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die
Belegenheit und Frequentiertheit der Aufbewahrungsstätte besonders zu berücksichtigen.
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