Was bedeutet das neue Waffengesetz für Jäger?

Interview des DJV mit Reinhard Grindel, MdB (CDU/CSU-Bundestagsfraktion),

Ordentliches Mitglied im Innenausschuss des Deutschen Bundestages

 

1.   In der Begründung des neuen Waffengesetzes heißt es, dass "mit der Änderung des § 27 Jugendlichen die Möglichkeit verwehrt wird, Fertigkeiten im Umgang mit großkalibrigen Schusswaffen zu erwerben". Gilt dies auch für junge Jäger, die noch nicht volljährig sind? Wenn es eine Ausnahme gibt, gilt diese nur für junge Prüfungsanwärter in der Ausbildung oder auch für das Üben von jungen (nicht volljährigen) Jägern?

§ 27 Absatz 5 WaffG wurde nicht geändert. Danach dürfen Personen in der Ausbildung zum Jäger ohne waffenrechtliche Erlaubnis schießen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Diese Regelung gilt für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und im Rahmen ihrer Ausbildung zum Jäger auf Schießstätten schießen. Für das Training im jagdlichen Schießen für nicht volljährige Jäger, d.h., die bereits Inhaber eines Jugendjagdscheins sind, gilt § 13 Absatz 7 WaffG. Das Schießen ohne Aufsicht ist bereits nach geltender Gesetzeslage nicht möglich.

2.   Die Formulierungen zu § 36 WaffG (verdachtsunabhängige Kontrollen) wird in der Praxis als unklar empfunden, viele Jäger fühlen sich unter Generalverdacht gestellt. Darf die Behörde jetzt gegen meinen Willen meine Wohnräume betreten, wenn keine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt?

Nein. Die Vorschrift enthält keinen Generalverdacht. Wir wissen aus der Sachverständigenanhörung, dass es viele Jäger gegeben hat, die nach dem Amoklauf von Winnenden sich einen Waffenschrank angeschafft haben, den sie nach dem Waffengesetz eigentlich schon seit 2003 haben müssten. Wir haben den § 36 so formuliert, dass der Waffenbesitzer die Nachschau der zuständigen Behörde zu gestatten hat. Wenn er dagegen nachhaltig und gröblich verstößt, kann die Behörde zwar immer noch nicht seine Wohnung zwangsweise betreten, aber sie kann ein waffenrechtliches Widerrufsverfahren einleiten. Das war bisher nicht der Fall.

Jedem Jäger muss doch daran gelegen sein, dass sich alle an die Aufbewahrungsvorschriften halten und die zuständige Behörde dieses im Zweifel auch kontrollieren können muss. Im Übrigen ist diese ganze Debatte aber auch reichlich akademisch. Aus den Ländern wird uns berichtet, dass es in der Vergangenheit keinen einzigen Fall gegeben hat, wo bei einer stichprobenartigen Kontrolle der Zutritt verweigert worden wäre. Insofern ist unsere neue Vorschrift etwas „sanfter Druck“ an alle, die seit 2003 nicht gehandelt haben, dies nun bitteschön zu tun. Mehr ist das nicht!

3.   Wie wird die dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit definiert?

Eine dringende Gefahr im Sinne des Artikel 13 GG liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten ohne Einschreiten der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut gefährden würde (vgl. BayVGH vom 25.2.2009 Az.: 9 C 08.2244).

Nach herrschender Rechtsprechung ist es allerdings zulässig, wenn Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung dem Zweck dienen, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde. Ein solcher Fall wäre dann gegeben, wenn mit der Waffe im öffentlichen Raum herumhantiert werden würde.

4.   Darf nur der Waffenschrank als solcher bzw. seine Klassifizierung überprüft werden? Oder darf auch der Inhalt überprüft werden?

Natürlich werden die Vertreter der Behörde auch kontrollieren, ob alle Waffen, die im Schrank sein müssten, sich dort tatsächlich befinden. Sollte das nicht der Fall sein, wird das zu Nachfragen führen. In der Wohnung danach suchen dürfen die Behördenvertreter natürlich nicht.

5.   Inwiefern ist die Befugnis des Schornsteinfegers zum Betreten der Wohnung vergleichbar mit der von Waffenkontrolleuren?

Der Schornsteinfeger hat sogar mehr Rechte als die Waffenbehörde: Er darf sich  den Zutritt zur Wohnung zwangsweise verschaffen. Dies darf der Waffenkontrolleur nicht.

6.   Welche Personengruppe darf die Kontrollen durchführen und welche Räume dürfen untersucht werden?

Die Kontrolle führt die im jeweiligen Bundesland zuständige Behörde und die nach dem Organisations- und Geschäftsverteilungsplan dieser Behörde jeweils zuständigen Beamten und Angestellten durch. Dies wird üblicherweise die Waffenbehörde sein. Die Kontrolle bezieht sich nur auf den Raum, in dem die Aufbewahrung stattfindet.

7.   Unterstellt, es liegt keine dringende Gefahr vor, was geschieht dem Waffenbesitzer, wenn er die Vertreter der Waffenbehörde wegschickt?

Ich gehe in nahezu allen Kontrollfällen davon aus, dass Termine zwischen der Behörde und dem Waffenbesitzer vorher verabredet werden. Es wird sich also in aller Regel um angemeldete Kontrollen handeln. Die zuständigen Behörden können sich aus Gründen des Personalmangels überhaupt nicht leisten, an vier, fünf Wohnungstüren zu klopfen, ohne dass jemand im Hause ist. Das ist eine völlig falsche Vorstellung vom Behördenalltag. Da es bei der Kontrolle um die Frage geht, ob ein Waffenschrank überhaupt vorhanden ist, ist die Frage der Anmeldung auch nicht mit einem Sicherheitsverlust verbunden. Insofern ist die Frage des „Wegschickens“ eine rein theoretische, bei der es auf die Umstände des Einzelfalls, also den Grund für das Wegschicken ankommt. Wenn dieser nicht willkürlich ist und das Wegschicken nach einem verabredeten Termin nicht zum wiederholten Male vorkommt, wird das völlig folgenlos bleiben.

8.   Was sind Gründe, die Kontrolleure wegzuschicken, ohne dass es zu einer Überprüfung der Zuverlässigkeit kommt?

Das kommt wirklich auf die Umstände des Einzelfalls an und lässt sich grundsätzlich nicht sagen. Das ist eine Frage des Gesetzesvollzuges und ist damit Sache der Waffenbehörde vor Ort.

9.   Gibt es eine Zahl von wiederholtem „Wegschicken“, ab der die Zuverlässigkeit generell überprüft wird?

Nein.

10.  Konkret nachgefragt: Ein Jäger (Arzt) schickt die Kontrolleure viermal weg, weil er jedesmal zu einem Patienten gerufen wurde. Muss er mit einer Überprüfung seiner Zuverlässigkeit rechnen?

Nach meiner Vorstellung als Gesetzgeber: nein!

11.  Eine Überprüfung der Zuverlässigkeit von o.g. Jäger (Arzt) ist eingeleitet: Gibt es eine Möglichkeit für ihn, seine Zuverlässigkeit auf anderem Wege nachzuweisen, als den Kontrolleuren Zutritt zur Wohnung zu gewähren?

Die Entscheidung, auf welche Art und Weise sich die Behörde die sichere Aufbewahrung nachweisen lässt, steht in ihrem Ermessen.

12.  Bei unangemeldeten Kontrollen wird der Waffenbesitzer mehrfach nicht angetroffen, sondern nur andere Mitbewohner der Wohnung. Diese Mitbewohner verweigern jedesmal den Zutritt. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für den WBK-Inhaber?

Nochmals: Es wird kaum unangemeldete Kontrollen geben. Im übrigen ist das Sache des Gesetzesvollzugs durch die jeweilige Waffenbehörde. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an (waren Termine abgesprochen oder nicht?) und es ist insoweit Sache der Waffenbehörde zu entscheiden.

13.  Dürfen Kontrolleure an der Tür grundsätzlich die Kontrolle des Waffenschranks einfordern, wenn der WBK-Inhaber selber nicht zu Hause ist, sondern „nur“ Mitbewohner?

Grundsätzlich dürfen Kontrolleure nur den WBK-Inhaber um eine Kontrolle des Waffenschrankes bitten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Mitbewohner selbstverständlich keinen Zugang zum Waffenschrank haben dürfen.

14.  Ein Jäger hat die sichere Aufbewahrung seiner Waffen bereits bei der zuständigen Behörde nachgewiesen (z. B. durch einen Kaufbeleg des Waffenschrankes). Welche Auswirkungen hat dies auf die Durchführung einer unangemeldeten Kontrolle, findet diese trotzdem noch statt?

 

Ich wiederhole: Es wird in aller Regel keine unangemeldeten Kontrollen geben. Ob der Behörde der angegebene Nachweis ausreicht, ist wiederum in ihr Ermessen gestellt.

15.  Unter welchen Voraussetzungen führt eine fehlerhafte Aufbewahrung zur Strafbewehrung?

Der neu eingeführte § 52 a WaffG stellt einen Verstoß gegen § 36 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 WaffG unter Strafe, wenn gegen diese Vorschriften vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich verstoßen wird und dadurch – wie in Winnenden – die konkrete Gefahr des Abhandenkommens bzw. des Zugriffs Dritter entsteht. Lebt etwa jemand ohne Kinder und Ehegatten allein zu Hause, dann ergibt sich aus einem Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften eine abstrakte, aber keine konkrete Gefahr. Dann läge keine Strafbarkeit vor.

Die durch den vorsätzlichen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften verursachte Gefahr muss im Übrigen in so bedrohliche Nähe gerückt sein, dass sich das Ausbleiben der Rechtsgutsverletzung nur noch als Zufall darstellt. D.h., dass es praktisch vom Zufall abhängen muss, dass gerade durch den vorsätzlichen Verstoß (mit Wissen und Wollen falsch aufbewahren) ein Zugriff unbefugter Dritter erfolgen kann.

16.  Gilt die Strafbewehrung nur für Verstöße bei der Aufbewahrung am Wohnsitz, oder auch bei der vorübergehenden Aufbewahrung im Zusammenhang mit der Jagd (z.B. Hotelübernachtung, Schüsseltreiben)?

Die Strafvorschrift gilt nur für die stationäre Aufbewahrung und nicht für Hotelübernachtung, Schüsseltreiben o.ä.

17.  Was für rechtliche Folgen hat es, wenn ein Jäger im A-Schrank 11 Waffen aufbewahrt?

Die Rechtlage in Bezug auf Aufbewahrungsbehältnisse hat sich nicht geändert. Entscheidend für die Frage des richtigen Aufbewahrungsbehältnisses ist weiterhin nicht nur die Anzahl der Waffen, sondern auch ob es sich dabei um erlaubnisfreie bzw. erlaubnispflichtige Langwaffen oder um Kurzwaffen handelt. Die Aufbewahrung entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 oder Absatz 2 WaffG ist weiterhin gem. § 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG bußgeldbewehrt.

18.  Was für rechtliche Folgen hat es, wenn ein Jäger in seinem Waffenschrank entgegen den Vorschriften Waffen und Munition aufbewahrt?

Die Rechtslage ist unverändert. Die Aufbewahrung entgegen § 36 Absatz 1 Satz 2 ist gem. § 53 Absatz 1 Nr. 19 bußgeldbewehrt.

19.  Das neue Waffengesetz ermächtigt das Bundesministerium des Innern, zusätzliche Anforderungen an die Aufbewahrung oder an zusätzliche Sicherungen der Waffen zu normieren. Sind dadurch mehr Anforderungen möglich geworden, als nach dem bisherigen Waffengesetz?

Die Ermächtigung des Ministeriums, neue Aufbewahrungsvorschriften zu erlassen, gab es bereits vorher und wurde jetzt lediglich ergänzt. Künftig kann der BMI im Zusammenwirken mit den Ländern eine Rechtsverordnung erlassen, die mögliche zusätzliche Sicherungen der Waffen vorschreibt. Dafür bedarf es in Zukunft nicht mehr eines eigenen Gesetzgebungsverfahrens. Diese zusätzlichen Sicherungen müssen nach Auffassung der Gesetzgerbers aber dem Stand der Technik entsprechend und die Jäger in finanzieller Hinsicht nicht überfordern.

20.  Was geschieht mit dem Waffengesetz nach dem nächsten Amoklauf?

Aus der Sachverständigenanhörung wissen wir, dass die Frage der Verfügbarkeit von Waffen für den Tatplan und die Tatausführung von entscheidender Bedeutung ist. Insofern verbindet der Gesetzgeber mit den verbesserten Vorschriften zur Einhaltung der Aufbewahrung von Waffen die Hoffnung, in Zukunft Amokläufe zu verhindern. Wir sind uns darüber im Klaren, dass man die Wiederholung einer solch schrecklichen Tat nie ganz ausschließen kann. Ich bin dafür, dass wir jetzt einmal über einen längeren Zeitraum die Änderungen des Waffengesetzes wirken lassen. Wir haben das Bundesinnenministerium um eine Evaluation unserer Änderungen gebeten, um auch deren Umsetzung in der Praxis des Vollzugs durch die zuständigen Behörden zu untersuchen. Dieses gilt es jetzt alles erst einmal abzuwarten.

Berlin im Juli 2009

 

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