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Was
bedeutet das neue Waffengesetz für Jäger? |
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Interview
des DJV mit Reinhard Grindel, MdB (CDU/CSU-Bundestagsfraktion), Ordentliches
Mitglied im Innenausschuss des Deutschen Bundestages |
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1.
In der Begründung
des neuen Waffengesetzes heißt es, dass "mit der Änderung des § 27
Jugendlichen die Möglichkeit verwehrt wird, Fertigkeiten im Umgang mit
großkalibrigen Schusswaffen zu erwerben". Gilt dies auch für junge
Jäger, die noch nicht volljährig sind? Wenn es eine Ausnahme gibt, gilt
diese nur für junge Prüfungsanwärter in der Ausbildung oder auch für
das Üben von jungen (nicht volljährigen) Jägern? §
27 Absatz 5 WaffG wurde nicht geändert. Danach dürfen Personen in der
Ausbildung zum Jäger ohne waffenrechtliche Erlaubnis schießen, wenn sie
das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der
Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten
Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Diese Regelung gilt für
Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und im Rahmen ihrer
Ausbildung zum Jäger auf Schießstätten schießen. Für das Training im
jagdlichen Schießen für nicht volljährige Jäger, d.h., die bereits
Inhaber eines Jugendjagdscheins sind, gilt § 13 Absatz 7 WaffG. Das Schießen
ohne Aufsicht ist bereits nach geltender Gesetzeslage nicht möglich. 2.
Die Formulierungen
zu § 36 WaffG (verdachtsunabhängige Kontrollen) wird in der Praxis als
unklar empfunden, viele Jäger fühlen sich unter Generalverdacht
gestellt. Darf die Behörde jetzt gegen meinen Willen meine Wohnräume
betreten, wenn keine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
vorliegt? Nein.
Die Vorschrift enthält keinen Generalverdacht. Wir wissen aus der
Sachverständigenanhörung, dass es viele Jäger gegeben hat, die nach dem
Amoklauf von Winnenden sich einen Waffenschrank angeschafft haben, den sie
nach dem Waffengesetz eigentlich schon seit 2003 haben müssten. Wir haben
den § 36 so formuliert, dass der Waffenbesitzer die Nachschau der zuständigen
Behörde zu gestatten hat. Wenn er dagegen nachhaltig und gröblich verstößt,
kann die Behörde zwar immer noch nicht seine Wohnung zwangsweise
betreten, aber sie kann ein waffenrechtliches Widerrufsverfahren
einleiten. Das war bisher nicht der Fall. Jedem
Jäger muss doch daran gelegen sein, dass sich alle an die
Aufbewahrungsvorschriften halten und die zuständige Behörde dieses im
Zweifel auch kontrollieren können muss. Im Übrigen ist diese ganze
Debatte aber auch reichlich akademisch. Aus den Ländern wird uns
berichtet, dass es in der Vergangenheit keinen einzigen Fall gegeben hat,
wo bei einer stichprobenartigen Kontrolle der Zutritt verweigert worden wäre.
Insofern ist unsere neue Vorschrift etwas „sanfter Druck“ an alle, die
seit 2003 nicht gehandelt haben, dies nun bitteschön zu tun. Mehr ist das
nicht! 3.
Wie wird die
dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit definiert? Eine
dringende Gefahr im Sinne des Artikel 13 GG liegt vor, wenn eine Sachlage
oder ein Verhalten ohne Einschreiten der Behörde mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut gefährden würde (vgl. BayVGH
vom 25.2.2009 Az.: 9 C 08.2244). Nach
herrschender Rechtsprechung ist es allerdings zulässig, wenn Eingriffe in
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung dem Zweck dienen, einen
Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde. Ein solcher
Fall wäre dann gegeben, wenn mit der Waffe im öffentlichen Raum
herumhantiert werden würde. 4.
Darf nur der
Waffenschrank als solcher bzw. seine Klassifizierung überprüft werden?
Oder darf auch der Inhalt überprüft werden? Natürlich
werden die Vertreter der Behörde auch kontrollieren, ob alle Waffen, die
im Schrank sein müssten, sich dort tatsächlich befinden. Sollte das
nicht der Fall sein, wird das zu Nachfragen führen. In der Wohnung danach
suchen dürfen die Behördenvertreter natürlich nicht. 5.
Inwiefern ist die
Befugnis des Schornsteinfegers zum Betreten der Wohnung vergleichbar mit
der von Waffenkontrolleuren? Der
Schornsteinfeger hat sogar mehr Rechte als die Waffenbehörde: Er darf
sich den Zutritt zur Wohnung
zwangsweise verschaffen. Dies darf der Waffenkontrolleur nicht. 6.
Welche
Personengruppe darf die Kontrollen durchführen und welche Räume dürfen
untersucht werden? Die
Kontrolle führt die im jeweiligen Bundesland zuständige Behörde und die
nach dem Organisations- und Geschäftsverteilungsplan dieser Behörde
jeweils zuständigen Beamten und Angestellten durch. Dies wird üblicherweise
die Waffenbehörde sein. Die Kontrolle bezieht sich nur auf den Raum, in
dem die Aufbewahrung stattfindet. 7.
Unterstellt, es
liegt keine dringende Gefahr vor, was geschieht dem Waffenbesitzer, wenn
er die Vertreter der Waffenbehörde wegschickt? Ich
gehe in nahezu allen Kontrollfällen davon aus, dass Termine zwischen der
Behörde und dem Waffenbesitzer vorher verabredet werden. Es wird sich
also in aller Regel um angemeldete Kontrollen handeln. Die zuständigen
Behörden können sich aus Gründen des Personalmangels überhaupt nicht
leisten, an vier, fünf Wohnungstüren zu klopfen, ohne dass jemand im
Hause ist. Das ist eine völlig falsche Vorstellung vom Behördenalltag.
Da es bei der Kontrolle um die Frage geht, ob ein Waffenschrank überhaupt
vorhanden ist, ist die Frage der Anmeldung auch nicht mit einem
Sicherheitsverlust verbunden. Insofern ist die Frage des
„Wegschickens“ eine rein theoretische, bei der es auf die Umstände
des Einzelfalls, also den Grund für das Wegschicken ankommt. Wenn dieser
nicht willkürlich ist und das Wegschicken nach einem verabredeten Termin
nicht zum wiederholten Male vorkommt, wird das völlig folgenlos bleiben. 8.
Was sind Gründe,
die Kontrolleure wegzuschicken, ohne dass es zu einer Überprüfung der
Zuverlässigkeit kommt? Das
kommt wirklich auf die Umstände des Einzelfalls an und lässt sich grundsätzlich
nicht sagen. Das ist eine Frage des Gesetzesvollzuges und ist damit Sache
der Waffenbehörde vor Ort. 9.
Gibt es eine Zahl
von wiederholtem „Wegschicken“, ab der die Zuverlässigkeit generell
überprüft wird? Nein. 10.
Konkret
nachgefragt: Ein Jäger (Arzt) schickt die Kontrolleure viermal weg, weil
er jedesmal zu einem Patienten gerufen wurde. Muss er mit einer Überprüfung
seiner Zuverlässigkeit rechnen? Nach
meiner Vorstellung als Gesetzgeber: nein! 11.
Eine Überprüfung
der Zuverlässigkeit von o.g. Jäger (Arzt) ist eingeleitet: Gibt es eine
Möglichkeit für ihn, seine Zuverlässigkeit auf anderem Wege
nachzuweisen, als den Kontrolleuren Zutritt zur Wohnung zu gewähren? Die
Entscheidung, auf welche Art und Weise sich die Behörde die sichere
Aufbewahrung nachweisen lässt, steht in ihrem Ermessen. 12.
Bei unangemeldeten
Kontrollen wird der Waffenbesitzer mehrfach nicht angetroffen, sondern nur
andere Mitbewohner der Wohnung. Diese Mitbewohner verweigern jedesmal den
Zutritt. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für den WBK-Inhaber? Nochmals:
Es wird kaum unangemeldete Kontrollen geben. Im übrigen ist das Sache des
Gesetzesvollzugs durch die jeweilige Waffenbehörde. Es kommt auf die Umstände
des Einzelfalles an (waren Termine abgesprochen oder nicht?) und es ist
insoweit Sache der Waffenbehörde zu entscheiden. 13.
Dürfen
Kontrolleure an der Tür grundsätzlich die Kontrolle des Waffenschranks
einfordern, wenn der WBK-Inhaber selber nicht zu Hause ist, sondern
„nur“ Mitbewohner? Grundsätzlich
dürfen Kontrolleure nur den WBK-Inhaber um eine Kontrolle des
Waffenschrankes bitten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Mitbewohner
selbstverständlich keinen Zugang zum Waffenschrank haben dürfen. 14.
Ein Jäger hat die
sichere Aufbewahrung seiner Waffen bereits bei der zuständigen Behörde
nachgewiesen (z. B. durch einen Kaufbeleg des Waffenschrankes). Welche
Auswirkungen hat dies auf die Durchführung einer unangemeldeten
Kontrolle, findet diese trotzdem noch statt? Ich
wiederhole: Es wird in aller Regel keine unangemeldeten Kontrollen geben.
Ob der Behörde der angegebene Nachweis ausreicht, ist wiederum in ihr
Ermessen gestellt. 15.
Unter welchen
Voraussetzungen führt eine fehlerhafte Aufbewahrung zur Strafbewehrung? Der
neu eingeführte § 52 a WaffG stellt einen Verstoß gegen § 36 Absatz 1
Satz 2 oder Absatz 2 WaffG unter Strafe, wenn gegen diese Vorschriften
vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich verstoßen wird und dadurch
– wie in Winnenden – die konkrete Gefahr des Abhandenkommens bzw. des
Zugriffs Dritter entsteht. Lebt etwa jemand ohne Kinder und Ehegatten
allein zu Hause, dann ergibt sich aus einem Verstoß gegen die
Aufbewahrungsvorschriften eine abstrakte, aber keine konkrete Gefahr. Dann
läge keine Strafbarkeit vor. Die
durch den vorsätzlichen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften
verursachte Gefahr muss im Übrigen in so bedrohliche Nähe gerückt sein,
dass sich das Ausbleiben der Rechtsgutsverletzung nur noch als Zufall
darstellt. D.h., dass es praktisch vom Zufall abhängen muss, dass gerade
durch den vorsätzlichen Verstoß (mit Wissen und Wollen falsch
aufbewahren) ein Zugriff unbefugter Dritter erfolgen kann. 16.
Gilt die
Strafbewehrung nur für Verstöße bei der Aufbewahrung am Wohnsitz, oder
auch bei der vorübergehenden Aufbewahrung im Zusammenhang mit der Jagd
(z.B. Hotelübernachtung, Schüsseltreiben)? Die
Strafvorschrift gilt nur für die stationäre Aufbewahrung und nicht für
Hotelübernachtung, Schüsseltreiben o.ä. 17.
Was für rechtliche
Folgen hat es, wenn ein Jäger im A-Schrank 11 Waffen aufbewahrt? Die
Rechtlage in Bezug auf Aufbewahrungsbehältnisse hat sich nicht geändert.
Entscheidend für die Frage des richtigen Aufbewahrungsbehältnisses ist
weiterhin nicht nur die Anzahl der Waffen, sondern auch ob es sich dabei
um erlaubnisfreie bzw. erlaubnispflichtige Langwaffen oder um Kurzwaffen
handelt. Die Aufbewahrung entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 oder Absatz 2 WaffG
ist weiterhin gem. § 53 Abs. 1 Nr. 19 WaffG bußgeldbewehrt. 18.
Was für rechtliche
Folgen hat es, wenn ein Jäger in seinem Waffenschrank entgegen den
Vorschriften Waffen und Munition aufbewahrt? Die
Rechtslage ist unverändert. Die Aufbewahrung entgegen § 36 Absatz 1 Satz
2 ist gem. § 53 Absatz 1 Nr. 19 bußgeldbewehrt. 19.
Das neue
Waffengesetz ermächtigt das Bundesministerium des Innern, zusätzliche
Anforderungen an die Aufbewahrung oder an zusätzliche Sicherungen der
Waffen zu normieren. Sind dadurch mehr Anforderungen möglich geworden,
als nach dem bisherigen Waffengesetz? 20.
Was geschieht mit
dem Waffengesetz nach dem nächsten Amoklauf? Aus
der Sachverständigenanhörung wissen wir, dass die Frage der Verfügbarkeit
von Waffen für den Tatplan und die Tatausführung von entscheidender
Bedeutung ist. Insofern verbindet der Gesetzgeber mit den verbesserten
Vorschriften zur Einhaltung der Aufbewahrung von Waffen die Hoffnung, in
Zukunft Amokläufe zu verhindern. Wir sind uns darüber im Klaren, dass
man die Wiederholung einer solch schrecklichen Tat nie ganz ausschließen
kann. Ich bin dafür, dass wir jetzt einmal über einen längeren Zeitraum
die Änderungen des Waffengesetzes wirken lassen. Wir haben das
Bundesinnenministerium um eine Evaluation unserer Änderungen gebeten, um
auch deren Umsetzung in der Praxis des Vollzugs durch die zuständigen Behörden
zu untersuchen. Dieses gilt es jetzt alles erst einmal abzuwarten. Berlin
im Juli 2009
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